wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 07.07.2010
13 UF 55/09 -

Grundrecht auf Freiheit zur Eheschließung gilt auch für Schwerkranke

Ehe kann bei eindeutiger Geschäftsfähigkeit des Ehepartners zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht aufgehoben werden

Eine Ehe, bei der einer der Ehepartner schwer krank ist, kann nicht von der zuständigen Verwaltungsbehörde wegen der Erkrankung aufgehoben werden, sofern kein Zweifel an der für die Eheschließung notwendigen Geschäftsfähigkeit besteht. Das Grundgesetz garantiert jedem die Freiheit zur Eheschließung. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall heirateten ein Mann und eine Frau am 21. Oktober 2008. Die Trauung fand wegen der Erkrankung des Ehemannes nicht im Standesamt, sondern im Pflegeheim statt. Der Mann leidet u. a. unter dem so genannten Korsakow-Syndrom, bei dem sich der Patient nichts merken kann. Er stand deswegen in medizinischer Behandlung.

Amtsgericht hebt auf Klage des brandenburgischen Innenministeriums Ehe auf

Das brandenburgische Innenministerium erhob als zuständige Verwaltungsbehörde wegen der Erkrankung des Ehemannes beim Amtsgericht Klage auf Aufhebung der Ehe. Dieser Klage hat das Amtsgericht stattgegeben und die Ehe aufgehoben. Dagegen hat die Ehefrau Berufung eingelegt.

Brandenburgisches OLG weist Eheaufhebungsklage ab

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Eheaufhebungsklage abgewiesen. Damit besteht die Ehe weiter.

Krankheit hat weder Einsichtsfähigkeit noch Freiheit der Willensentscheidung des Ehemannes beeinträchtigt

Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Grundgesetz garantiere die Freiheit zur Eheschließung. Eine einmal geschlossene Ehe könne deshalb nur aufgehoben werden, wenn bei einem Ehegatten am Tag der Eheschließung die Einsicht in die Bedeutung der Eheschließung und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung der Ehe beeinträchtigt war. Im zu entscheidenden Fall habe die Krankheit des Ehemannes weder seine Einsichtsfähigkeit noch die Freiheit seiner Willensentscheidung in Bezug auf die Eheschließung beeinträchtigt.

Standesbeamtin hatte keinen Zweifel an der für die Eheschließung notwendigen Geschäftsfähigkeit des Mannes

Bei seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Aussagen der den Ehemann behandelnden Ärzte und der Standesbeamtin berücksichtigt. Die Ärzte hätten erklärt, die Gedächtnisleistung des Ehemannes sei nicht vollständig aufgehoben gewesen. Durch die Neueinstellung der Medikamente im Jahr vor der Eheschließung habe sich sein Zustand deutlich verbessert. Der Ehemann habe sie immer erkannt und ihnen auch bestätigt, dass er heiraten wolle. Die Standesbeamtin, die die Eheleute getraut habe, habe einen früheren Eheschließungstermin abgelehnt, weil der Ehemann starke Schmerzmittel nehmen musste und deshalb die Gefahr bestand, dass er aufgrund des Einflusses der Medikamente die Tragweite einer Eheschließung nicht erfassen könnte. Die Standesbeamtin habe sich dann jedoch vor der schließlich stattgefundenen Eheschließung die Atteste der behandelnden Ärzte vorlegen lassen und den Ehemann vor der Trauung dazu befragt, ob er wisse, weshalb sie hier sei. Hierauf habe er derart reagiert, dass sie keine Zweifel gehabt habe, dass er die für die Eheschließung notwendige Geschäftsfähigkeit besitze.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2010
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Brandenburg_13-UF-5509_Grundrecht-auf-Freiheit-zur-Eheschliessung-gilt-auch-fuer-Schwerkranke~N10224

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10224 Dokument-Nr. 10224

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.