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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2018
13 UF 152/17 -

Kindes­wohl­dienlich­keit des Umgangs der Großeltern mit Enkelkindern muss positiv festgestellt werden

Keine gesetzliche Vermutung der Kindes­wohl­dienlich­keit

Nach § 1685 Abs. 1 BGB kann Großeltern ein Umgangsrecht mit den Enkelkindern zustehen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Dies muss positiv festgestellt werden. Es besteht keine gesetzliche Vermutung, dass der Großelternumgang dem Kindeswohl dient. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2013 verstarb der Vater zweier Kinder, die im Alter von vier und einem Jahr waren. In der Folgezeit verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Eltern des Verstorbenen und der Witwe. Hintergrund dessen waren Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Erziehungsstils und der Grabgestaltung. Die Großeltern äußerten dabei massive Kritik. Die Konflikte verschärften sich so sehr, dass darunter die beiden Kinder erheblich litten. Die Mutter stellte daraufhin im Juni 2015 jeden Umgang der Eltern ihres verstorbenen Mannes mit ihren Kindern ab. Zwar kam es in der Folgezeit zu Beratungsgesprächen, diese wurden jedoch wiederholt von den Schwiegereltern abgebrochen. Schließlich beantragten diese beim Amtsgericht ein Umgangsrecht mit den Enkelkindern. Sie führten an, dass der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl diene.

Amtsgericht bejaht Umgangsrecht

Das Amtsgericht Senftenberg sprach den Großeltern ein Umgangsrecht zu, so dass diese ihre Enkelkinder in 14-tägigem Rhythmus mittwochs von 15 bis 18 Uhr mit Begleitung sehen durften. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Mutter.

Oberlandesgericht verneint Umgangsrecht der Großeltern

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Mutter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Großeltern stehe kein Umgangsrecht zu. Zwar bestehe ein solches nach § 1685 Abs. 1 BGB. Dies gelte aber nur, wenn der Umgang mit den Großeltern dem Wohl des Kindes entspreche. Dafür bestehe allerdings, im Gegensatz zum Umgangsrecht eines Elternteils, keine gesetzliche Vermutung. Es müsse daher feststehen, dass der Umgang für die Entwicklung des Kindes und sein Wohl unter Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation des Kindes, aller seelischen, körperlichen und erzieherischen Aspekte sowie seiner vorhandenen Bindungen an den Umgang verlangende Verwandte dienlich sei. Davon könne in Bezug auf die Großeltern derzeit nicht ausgegangen werden. Der Umgang wäre nach Auffassung des Sachverständigen sogar schädlich für das Wohl der beiden Kinder.

Ursache der Konflikte unbeachtlich

Das Oberlandesgericht verwies zudem darauf, dass es für das Wohl der Kinder völlig bedeutungslos sei, wie es zu den Konflikten zwischen den Beteiligten gekommen sei und ob und wer das Zerwürfnis verursacht habe. Bedeutsam sei allein, dass die Auseinandersetzungen zwischen den Erwachsenen die Kinder inzwischen so sehr belasten, dass auch sie sich auf eine Ablehnung des Umgangs mit den Großeltern festgelegt haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Senftenberg, Beschluss vom 22.09.2017
    [Aktenzeichen: 32 F 295/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRB 2018, 265Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2018, Seite: 265
  • NJW-RR 2018, 584Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 584
  • NJW-Spezial 2018, 292Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 292

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