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Das Überqueren von in Fahrtrichtung längs verlegten Schienen verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn derjenige, der die Schienen überquert, damit zu rechnen hat, dass er wegen Gegenverkehrs längere Zeit warten muss und eine zwischenzeitlich herangefahrene Straßenbahn behindern wird. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Eine Autofahrerin war am 21.11.2006 am Nachmittag auf der Berliner Straße in Potsdam in Richtung Glienicker Brücke unterwegs. In Höhe der Einmündung Schiffbauergasse wollte sie wenden und musste dabei auf den in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen warten, um Gegenverkehr durchzulassen. Es kam zum Unfall mit einer von hinten heranfahrenden
Der Halter des Fahrzeugs verklagte die Verkehrsbetriebe auf Schadensersatz. Die Verkehrbetriebe haben im selben Prozess im Gegenzug ihrerseits ihn, die Fahrerin und seine Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Potsdam hat den wechselseitigen Klagen teilweise stattgegeben. Es ging dabei von einem gleich hohen Verschuldensanteil der Autofahrerin und des Straßenbahnfahrers aus. Dagegen haben die Verkehrsbetriebe Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt.
Der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht hat durch am 26.2.2009 verkündetes Urteil den Verkehrsbetrieben teilweise Recht gegeben und das Verschulden des Straßenbahnführers bei nur 30 % und im übrigen bei der Autofahrerin gesehen. Es hat die Verkehrsbetriebe verurteilt, an den Fahrzeughalter rund 1.600 € zu zahlen. Fahrzeughalter, Autofahrerin und Haftpflichtversicherung müssen demgegenüber rund 6.200 € an Schadensersatz an die Verkehrsbetriebe zahlen.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, das Überqueren von in Fahrtrichtung längs verlegten Schienen verstoße gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn derjenige, der die Schienen überquere, damit zu rechnen habe, dass er wegen Gegenverkehrs längere Zeit warten müsse und eine zwischenzeitlich herangefahrene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
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Dokument-Nr. 7611
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