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Nur weil eine Mutter eines eineinhalbjährigen Kindes wieder eine Berufstätigkeit aufnimmt und das Kind deswegen zeitweise in eine Kindergrippe geht, ist der Mutter nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht abzuerkennen. Dies hat das Oberlandesgericht entschieden. Der Vater, der freiberuflich zu Hause arbeitet, habe keinen Vorrang vor der Mutter - auch wenn das Kind dann nicht mehr in eine Kindertagesstätte gehen müsste. Der Aufenthalt in einer Kinderkrippe schade dem Kindeswohl nicht, meinten die Richter.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im November 2007 geborenen Kindes lebten stets in getrennten Haushalten. Der Vater ist freiberuflich tätig und unterhält in seiner Wohnung ein Büro. Die
Das Amtsgericht hat das alleinige Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes auf die
Zur Begründung hat er ausgeführt, das Aufenthaltsbestimmungsrechts müsse aus Gründen der Kontinuität der
Dass die
Das vom Vater vorgeschlagene Wechselmodell stelle hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und auch der Kinder. Gegen den Widerstand der
Der Vater werde nach der für die Eltern geltenden Umgangsregelung weiterhin regelmäßigen Umgang mit dem Kind haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg
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Dokument-Nr. 7679
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