wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2006
10 UF 133/05 -

Minder­jährigen­unterhalt - Unter­halts­pflichtige Arbeitslose muss sich 20-30-mal pro Monat bewerben

Auch kostengünstige Be­werbungs­möglich­keiten per E-Mail müssen wahrgenommen werden

Unterhalspflichtige Arbeitslose müssen nachweisen, dass sie monatlich 20 bis 30 Bewerbungen abgeschickt haben. Für die Arbeitssuche sei genauso viel Zeit zu verwenden wie für eine Vollzeitarbeit. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

Im Fall wollte eine Mutter, die ihrem minderjährigen Kind, das beim Vater lebte, unterhaltspflichtig war, die Unterhaltszahlungen nicht mehr leisten. Ihre Begründung: Sie sei arbeitslos und verfüge nicht mehr über die entsprechenden finanziellen Mittel. Sie reichte daher beim Gericht eine Abänderungsklage ein, mit der sie die Feststellung des Wegfalls der Unterhaltspflicht begehrte.

Pflicht zur Unterhaltszahlung

Sie hatte mit ihrem Begehren nur teilweise Erfolg, denn das Oberlandesgericht Brandenburg setzte ein monatliches fiktives Einkommen von 1.000 EUR an und verurteilte die Mutter zur Zahlung von 160,- EUR Unterhalt.

Pflicht zur Bemühung eines Arbeitsplatzes

Die Mutter habe nach Auffassung des Oberlandesgrichts nicht ausreichend Anstrengungen unternommen ihre Arbeitskraft entsprechend ihrer Vorbildung, ihren Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einzusetzen. Soweit sie keine Arbeit habe, müsse sie sich ausreichend um Arbeit bemühen. Zu den Arbeitsplatzbemühungen gehöre neben der regelmäßig erforderlichen Meldung beim Arbeitsamt eine intensive Privatinitiative in Form von rechtzeitigen Bewerbungen auf Stellenangebote in Zeitungen u. Ä., eigenen Stellenannoncen sowie mündlichen und schriftlichen Bewerbungen, wobei grundsätzlich 20 bis 30 Bewerbungen im Monat zumutbar seien. Denn der Arbeitsuchende müsse praktisch die gesamte Zeit, die ein voll Erwerbstätiger berufstätig wäre, für die Arbeitssuche aufwenden. Dabei dürften sich die Bewerbungsbemühungen nicht auf den Wohnort des Unterhaltspflichtigen beschränken.

Fehlende finanzielle Mittel für Bewerbungen unbeachtlich

Wenn ein Unterhaltsschuldner etwa aus finanziellen Gründen gehindert wäre, 20 bis 30 Bewerbungen im Monat unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen zu versenden, sei er nach Ansicht des Oberlandesgerichts gehalten, daneben auch kostengünstigere Formen der Bewerbung zu nutzen. Dabei könne dahinstehen, ob dies mit hinreichender Erfolgsaussicht dadurch geschehen könnte, sich bei potenziellen Arbeitgebern zunächst schriftlich zu bewerben und für den Fall, dass eine Einstellung in Betracht komme, die Übersendung von weiteren Unterlagen in Aussicht zu stellen. Denn jedenfalls bestehe im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel die Möglichkeit, sich auch unter Zuhilfenahme des Internets bzw. per E-Mails zu bewerben. Dabei könnten weitere Bewerbungsunterlagen wie Lebenslauf oder Zeugnisse als Anlage elektronisch kostengünstig übermittelt werden. Von der Möglichkeit, sich per E-Mail zu bewerben, habe die Mutter auch nur zum Teil Gebrauch gemacht.

Anrechnung eines fiktiven Einkommens

Arbeitsplatzbemühungen in dem dargestelltem Umfang habe die Mutter nicht entfaltet. Daher müsse sie sich wegen unterlassener Erwerbsbemühungen ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 1.000 EUR monatlich zurechnen lassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2007
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Brandenburg_10-UF-13305_Minderjaehrigenunterhalt-Unterhaltspflichtige-Arbeitslose-muss-sich-20-30-mal-pro-Monat-bewerben.news4023.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4023 Dokument-Nr. 4023

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.