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Zwar kann ein volljähriges Kind während des Studiums weiterhin ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zu stehen. Jedoch sind BAföG-Leistungen als Einkommen des Kindes anzusehen. Daraus ergibt sich die Pflicht, gegen einen ablehnenden BAföG-Bescheid Rechtsmittel einzulegen, wenn dies der unterhaltspflichtige Elternteil will. Kommt das Kind dieser Pflicht nicht nach, kann ihm fiktive BAföG-Leistungen angerechnet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall führte der Vater eines volljährigen Sohnes im Jahr 2016 vor dem Amtsgericht Bernau bei Berlin ein Verfahren zur Abänderung seiner Unterhaltspflicht. Der Sohn studierte in Berlin. Es kam in dem Verfahren unter anderem darauf an, ob dem Sohn fiktive BAföG-Leistungen angerechnet werden müssen. Der Sohn erhielt zwar einen ablehnenden
Das Amtsgericht Bernau bei Berlin folgte der Ansicht des Vaters und rechnete dem Sohn fiktive BAföG-Leistungen zu. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Sohns.
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Sohn müsse sich fiktive BAföG-Leistungen anrechnen lassen. Ihm sei eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27312
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