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Ist ein Motorradhelm nach der ECE-Regelung 22.05 geprüft worden, so bedeutet dies nicht, dass er bei einem Verkehrsunfall nicht brechen kann. Einem Motorradfahrer steht daher kein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer des Motorradhelms zu, wenn der Helm bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2009 erlitt ein Moped-Fahrer aus ungeklärter Ursache einen Unfall. Er stieß bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h mit dem Vorderrad seines Mopeds gegen die rechte Bordsteinkante, kam dadurch von der Fahrbahn ab und prallte mit dem Kopf gegen eine Straßenlaterne. Der Moped-Fahrer hatte zwar einen
Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage ab. Es führte aus, dass der Helm den Anforderungen der ECE 22.05 entsprochen habe. Danach könne nicht gefordert werden, dass Motorradhelme dieser Art bei dem vom Kläger geschilderten Aufprall auf die Laterne nicht beschädigt werden würden und den Träger vor Verletzungen jeder Art schützen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf
Schutzziel der ECE-Regelung 22.05 sei es, so das Oberlandesgericht, im Falle eines Unfalls die auf den Kopf des Trägers einwirkenden Kräfte und Beschleunigungen und daraus resultierend die Schwere von zu erwartenden Verletzungen zu reduzieren. Dass ein Helm bei solchen unfallbedingten Einwirkungen nicht zerbricht, werde durch die maßgeblichen Vorschriften nicht gefordert. Brüche dürfen lediglich nicht gefährlich in dem Sinne sein, dass beispielsweise keine scharfkantigen Bruchkanten entstehen, welche Schnittverletzungen auslösen können. So lag der Fall hier nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25518
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