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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 09.02.2022
7 UF 196/21 -

Kein Vorrang der Erstausbildung eines 45-jährigen Unter­halts­pflichtigen gegenüber Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder

Langjährige Ausübung ungelernter Tätigkeiten durch Unter­halts­pflichtigen

Die Erstausbildung eines 45-jährigen Unter­halts­pflichtigen ist gegenüber der Unterhaltspflicht für minderjähriger Kinder nicht vorrangig, wenn der Unter­halts­pflichtige seit vielen Jahren ungelernte Tätigkeiten ausübt. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verpflichtete das Amtsgericht Bad Kissingen im August 2021 einen 45-jährigen Vater zweier minderjähriger Kinder zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er führte unter anderem an, dass er den Mindestunterhalt nicht zahlen könne, da sein Verdienst wegen seiner Ausbildung nicht höher sein könne. Der Kindesvater war seit vielen Jahren als ungelernte Kraft tätig und hatte wenige Monate nach Beginn des gerichtlichen Unterhaltsverfahrens eine Erstausbildung aufgenommen.

Kein Vorrang der Erstausbildung wegen langjähriger Tätigkeit als ungelernte Kraft

Das Oberlandesgericht Bamberg führte zum Fall aus, dass es zwar unterhaltsrechtlich anerkannt sei, dass einer Erstausbildung regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 BGB der Vorrang einzuräumen sei, da diese zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen gehöre. Allerdings gelte etwas anderes, wenn der Unterhaltspflichtige sich in der Vergangenheit stets auf die Ausübung ungelernte Tätigkeiten beschränkt hat. So lag der Fall hier. Der Kindesvater könne sich seinen minderjährigen Kindern gegenüber nicht auf sein Recht auf Erstausbildung berufen. Der Kindesvater habe nicht dargelegt, warum er gerade wenige Monate nach Verfahrensbeginn seine Arbeits- und Verdienstchancen durch eine Ausbildung verbessern will.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2022
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bad Kissingen, Beschluss vom 04.08.2021
    [Aktenzeichen: 002 F 185/21]
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