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Die Garden sind die Prunk-Stücke in den gleichnamigen Sitzungen: ohne Gardeauftritt sind Faschingsveranstaltungen kaum denkbar. Dabei beeindrucken die Tänzerinnen nicht nur durch synchronen Schritt, sondern auch durch die farbenfrohen, passgenauen Kostüme. Umso schlimmer, wenn Letztgenannte nicht mit den Gardemaßen übereinstimmen. Das berechtige die Besteller, den Kostümerwerb rückgängig zu machen, befand das Landgericht Coburg (bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg) auf die Klage eines Karnevalvereins hin. Folge: die Garde-Schneiderin muss nun 17 Kostüme zurücknehmen und zwei Drittel des Preises von knapp 12.000,- DM rückerstatten.
Der klagende Karnevalverein wollte seine Garde von der Beklagten angemessen einkleiden lassen. Die nahm daraufhin an den 17 Damen Maß und lieferte die Gewänder gegen einen „Werklohn“ von knapp 12.000,- DM. Doch als es an die Kostümprobe ging, stellte sich bei den jecken Damen Katzenjammer ein: die neuen Kleider passten nicht. Da der
Das vom Kläger angerufene Landgericht Coburg schaltete eine Sachverständige für das Schneiderhandwerk ein und gab dann dem Klagebegehren statt. Es führte aus, die Gutachterin habe erhebliche
Der beklagten Schneiderin passte dieses Urteil nicht – sie rief das Oberlandesgericht Bamberg an. Die dortigen Richter bestätigten jedoch den Coburger Urteilsspruch und billigten der Beklagten lediglich einen Abzug von 4.000,- DM zu. So hoch sei der Wert der Benutzung zu bemessen, um den die Karnevalisten bereichert seien. Damit bekommt der Verein 8.000,- DM zurück, ist aber die Kostüme los – und muss wieder für neue Maß nehmen lassen.
Bei der Herstellung derartiger Kostüme handelt es sich um einen sogenannten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7435
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