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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 19.03.2010
6 U 54/09 -

OLG Bamberg zu den Pflichten eines Pflegeheims und möglichen Schadensersatzansprüchen der Krankenkasse bei Stürzen von Heimbewohnern

Pflegeheim bei nicht nachweisbarer Pflichtverletzung nicht zur Zahlung von Behandlungskosten verpflichtet

Stürzt eine Pflegeheimbewohnerin beim Gang zur Toilette und ziehlt sich dabei einen Knochenbruch zu, kann die Krankenkasse die Behandlungskosten nicht vom Pflegeheim zurück verlangen, wenn dem Pflegeheim keine Pflichtverletzung nachzuweisen ist. Dies entschied das Landgericht Oberlandesgericht Bamberg.

Im zugrunde liegenden Fall erlitt die damals 83-Jährige Bewohnerin eines Pflegeheims erlitt während des Toilettengangs in der Nasszelle ihres Zimmers eine Oberschenkelfraktur. Die Heimbewohnerin benötigte aufgrund ihrer Erkrankungen Hilfe beim Stehen und Gehen. Die gesetzliche Krankenkasse der Heimbewohnerin klagte beim Pflegeheim und dessen Mitarbeitern 7.000 Euro Behandlungskosten ein, die infolge des Sturzes entstanden waren. Die Krankenkasse meinte, mindestens zwei Pflegekräfte hätten die alte Dame auf die Toilette begleiten müssen. Zudem hätte das Pflegeheim weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen treffen müssen. Das Pflegeheim hat sich damit verteidigt, dass eine ihrer Mitarbeiterinnen die Bewohnerin beim Sturz noch habe auffangen können. Der Bruch ließ sich jedoch dadurch nicht vermeiden. Von Gleichgewichtsstörungen sei dem Pflegeheim nichts bekannt gewesen.

Besonderes Sturzrisiko der Heimbewohnerin zuvor nicht bekannt

Die Klage der gesetzlichen Krankenkasse wies das Landgericht Coburg zurück. Es stellte fest, dass die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner auf die üblichen Maßnahmen begrenzt ist, die mit vernünftigen, finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Dabei sind insbesondere die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern. Weitere Maßnahmen, als diejenigen die das Heim getroffen hatte, hielt das Gericht im vorliegenden Fall nicht für erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Seniorin von einer Pflegekraft auf die Toilette begleitet wurde. Selbst die Schwiegertochter der Heimbewohnerin gab an, dass ihr ein besonderes Sturzrisiko nicht bekannt gewesen sei. Die alte Dame habe noch selbständig gehen und stehen können. Die Auffassung der Krankenkasse, dass sich das Heim über eine mögliche Sturzgefahr seiner Bewohnerin durch Beiziehung von medizinischen Gutachten hätte informieren können, teilte das Gericht nicht. Daher wies das Landgericht Coburg die Klage ab.

Berufung der Krankenkasse ebenfalls erfolglos

Die gesetzliche Krankenkasse ging in die Berufung, welche zurückgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht Bamberg stellte ausdrücklich fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass für die Begleitung der Heimbewohnerin zur Toilette zwei Pflegekräfte notwendig wären. Den kurzen Weg zu ihrer Toilette hatte die Bewohnerin in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt. Folglich hatte auch die Berufung keinen Erfolg.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2010
Quelle: ra-online, LG Coburg

Vorinstanz:
  • Landgericht Coburg, Urteil vom 25.08.2009
    [Aktenzeichen: 22 O102/09]
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