kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Bringt der Erbe seinen Gönner um, führt dies unter Umständen zum Verlust der Erbschaft . Die Erbunwürdigkeit tritt allerdings nicht automatisch ein, sondern kann nur durch ein Gericht festgestellt werden. Was aber ist zu tun, wenn der Bedachte beabsichtigt, vor der gerichtlichen Feststellung das gesamte Erbe vorzeitig zu verscherbeln? Dann müssen die Verwandten des Getöteten schnell handeln und den Nachlass durch eine einstweilige Verfügung sichern lassen.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg und vom Oberlandesgericht Bamberg nunmehr entschiedener Fall. Die Gerichte verboten einem Erben, der seine Erblasserin vorsätzlich getötet hatte, das geerbte Grundstück zu verkaufen oder zu belasten. Die Tat spreche dafür, dass der Begünstigte erbunwürdig sei.
Sachverhalt:
Alkohol- und Geldprobleme zogen sich durch die gesamte Ehezeit. Im März 2003 eskalierte dann die Situation. Mit einem Vorschlaghammer schlug der Ehemann auf seine Gattin ein und erwürgte sie anschließend. Seine Ehefrau hatte ihn vor Jahren in einem Testament als Alleinerben eingesetzt und vermachte ihm u. a. ein Hausgrundstück. Als der Witwer es verkaufen wollte, rief der Bruder des Opfers eiligst das Gericht zur Hilfe, um es ihm verbieten zu lassen. Das Erbe müsse gesichert werden. Denn durch die Tötung seiner Schwester habe sich der Schwager als erbunwürdig erwiesen. Er müsse daher den Nachlass an ihn als gesetzlichen Erben herausgeben. Der Witwer wehrte sich: Er habe seine Frau auf deren Wunsch hin getötet, um ihr einen weiteren sozialen Abstieg zu ersparen. Er sei zudem bei der Tat unzurechnungsfähig gewesen, habe er doch zuvor erheblich getrunken und sich in einer seelischen Notlage befunden. Im Übrigen habe ihm seine Gattin verziehen. Nach den Hammerschlägen habe sie ihm zugerufen:"Ich liebe dich!".
Gerichtsentscheidung:
Doch mit seinen Argumenten drang der Beklagte weder beim Landgericht Coburg , noch beim Oberlandesgericht Bamberg durch. Der Ehemann sei als erbunwürdig anzusehen. Er habe bei der Polizei gestanden, seine Gemahlin vorsätzlich umgebracht zu haben. Diese habe nach den Hammerschlägen zu ihm noch gesagt, er solle sofort einen Rettungswagen holen. Von einem Verzeihen sei keine Rede gewesen. Für Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten bei der Tat sei nichts ersichtlich. Insbesondere sei er nicht so alkoholisiert gewesen, dass er sich nicht mehr im Griff gehabt hätte.
Urteil des Landgerichts Coburg vom 04.05.2004, Az: 14 O 142/04;
Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17.08.2004, Az: 6 U 24/04; rechtskräftig
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 08.10.2004
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Bamberg_6-U-2404_Zur-vorlaeufigen-Sicherung-eines-Nachlasseswenn-ein-testamentarisch-bedachter-Erbe-wegen-Toetung-des-Erblassers-als-erbunwuerdig-anzusehen-ist~N1032
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 1032
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.