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Deutschland vergreist immer mehr - immer weniger Kinder werden geboren. Die Jungen werden spätestens dann schmerzlich vermisst, wenn man im Alter auf Pflege und Betreuung angewiesen ist. Einen Ausweg aus dieser Misere können Alters- und Pflegeheime bieten. Freilich ist ein Platz in einer derartigen Seniorenresidenz nicht billig. Für die Unterbringung und Pflege kann unter Umständen die ganze Rente draufgehen. Wie ist es aber, wenn der alte Mensch Dienste im Heim nicht beanspruchen kann, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen? Muss er dann weniger zahlen? Kann er Geld zurück verlangen, wenn er trotzdem die vollen Heimkosten aufgebracht hat? Und wenn ja, in welcher Höhe?
Antworten auf diese Fragen gaben jetzt das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg. Beide Gericht verurteilten den Träger eines Altenwohn- und Pflegeheims, an die Erben einer ehemaligen Bewohnerin rund 5.000 € zu zahlen. Die Hinterbliebenen hatten die Rückerstattung überzahlter Heimkosten von fast 10.000 € verlangt. In den letzten Jahren vor ihrem Tod hatte die Seniorin nämlich nicht mehr an den von der Alteneinrichtung angebotenen Mahlzeiten teilgenommen, das Heim die Kosten dafür aber trotzdem abgerechnet.
Die letzten Lebensjahre im Seniorenheim waren für die vormals rüstige Rentnerin eine Qual. Bis zu ihrem Ableben erhielt sie über vier Jahre lang Sondennahrung. Die hierfür anfallenden Kosten zahlte ihre Krankenkasse an das Alten- und Pflegeheim. Obwohl die alte Dame daher die allgemeinen Verpflegungen der Seniorenresidenz nicht mehr einnehmen konnte, entrichtete sie dennoch die vollen Heimkosten. Nach ihrem Tod beanstandeten die Erben die "Doppelbezahlung" - und verlangten vom Altersheim die unnütz gezahlten Verpflegungskosten zurück. In Anlehnung an die Sachbezugsverordnung berechneten sie den täglichen Verpflegungsanteil an den Heimkosten mit 6,53 €. Die Senioreneinrichtung war zwar zur Rückerstattung bereit, allerdings nur in Höhe ihrer Eigenersparnis von 3,66 € pro Tag.
Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg bejahten eine Rückzahlungsverpflichtung des verklagten Altenheimträgers, aber nur von täglich 3,66 €. Die verstorbene Seniorin habe in den letzten vier Lebensjahren an den Mahlzeiten im Heim nicht teilgenommen. Die Einrichtung habe sich somit Aufwendungen erspart, die sie den Erben nun erstatten müsse. Da der Heimvertrag die täglichen Verpflegungskosten nicht gesondert ausweise, müssten sie geschätzt werden. Hierbei sei der reine Lebensmittelaufwand entscheidend. Dieser betrage in der Einrichtung des beklagten Trägers 3,66 € am Tag und pro Heimbewohner. Eine Ersparnis für das Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten sei mangels Auswirkung dagegen nicht zu berücksichtigen. Auch die Sachbezugsverordnung könne nicht herangezogen werden. Diese gelte nur, um die Verpflegung zu berechnen, die ein Arbeitnehmer als Teil seines Lohnes erhalte.
Vorinstanz
Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.04.2005, Az: 23 O 856/04
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 31.03.2006
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Dokument-Nr. 2234
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