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Wer in die Ferne will, muss sich selbst über die Einreisebestimmungen seines Ziellandes informieren. Unterlässt er das und wird ihm wegen Fehlens eines Visums der Transport verweigert, kann er dafür in der Regel nicht die den Reisepass ausstellende Behörde haftbar machen.
Das zeigt eine jetzt vom Oberlandesgericht Bamberg bestätigte Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der die Klage zweier (vorübergehend) verhinderter USA-Reisender auf Schadensersatz von fast 5.000 € abgewiesen wurde. Auf die Visumpflicht für die USA hätte das Einwohnermeldeamt allenfalls dann hinweisen müssen, wenn es das Reiseziel der Kläger gekannt hätte. Zudem hätten sich die Kläger selbst über die maßgeblichen
Eine Mutter wollte mit ihrem Sohn die Staaten bereisen und ließ für ihn wenige Tage vor dem Abflug beim Einwohnermeldeamt einen "vorläufigen Reisepass" ausstellen. Anders als ein "Expressreisepass" erforderte der aber für die Reise in die USA zusätzlich ein
Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, weil schon nicht festzustellen war, dass die Kläger den Mitarbeitern des Einwohnermeldeamts ihr Reiseziel genannt hatten. Nur dann hätte aber eine Hinweispflicht bestanden. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte diese rechtliche Einschätzung. Es führte ergänzend aus, ein Schadensersatzanspruch bestehe selbst dann nicht, wenn das Amt nach dem Reiseziel hätte fragen müssen. Denn es war selbstverständlich Sache des Reisenden, die notwendigen Informationen über
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 20.02.2009
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Dokument-Nr. 7478
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