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Ein Notar muss seinen Mandanten bei der Beurkundung eines Schenkungsvertrages keineswegs auf alle nur denkbaren Risiken hinweisen. Es sei nicht Aufgabe eines Notars, als "Lebensberater" der Beteiligten zu agieren. Das geht aus einem Urteil des OLG Bamberg hervor.
Die Klägerin verlangt vom beklagten Notar Schadensersatz, weil dieser sie anläßlich einer schenkweisen Überlassung eines Grundstücks an ihren inzwischen verstorbenen Sohn nicht über die Möglichkeit einer Rückübertragungsklausel belehrt hat. Nach dem Tod ihres Sohnes hat dessen Ehefrau das Grundstück zu Alleineigentum geerbt. Diese hat sich nach dem Tod ihres Ehemannes einem neuen Partner zugewendet und die familiären Beziehungen zur Klägerin abgebrochen.
Die Klägerin meint, der Notar habe sie über die Möglichkeit einer Rückübertragungsverpflichtung im Schenkungsvertrag belehren müssen. Dadurch, dass er dies unterließ, sei ihr ein Schaden in Höhe des Grundstückswertes von knapp 100.000,00 € entstanden.
Der für die Entscheidung zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Aschaffenburg zurückgewiesen. Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den beklagten Notar habe, weil dieser keine ihm nach dem Beurkundungsgesetz obliegenden Pflichten verletzt habe. Nach § 17 Abs. 1 BeurkG habe der Notar zwar den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des zu beurkundenden Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der notariellen Niederschrift wiederzugeben. Hiergegen habe der beklagte Notar jedoch nicht verstoßen, weil er rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, die Klägerin auf die Möglichkeit eines Rückübertragungsanspruchs hinzuweisen. Der beklagte Notar sei mit der Beurkundung eines Schenkungsvertrages von der Mutter auf den Sohn ohne Gegenleistung beauftragt worden. Der Sohn sollte auch keine Zahlung an Dritte leisten und musste sich die Zuwendung weder auf sein gesetzliches Erbteil noch seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen.
Diesem unstreitigen Willen der Parteien habe der Überlassungsvertrag, den der Beklagte entworfen habe, entsprochen. Für den beklagten Notar habe keine Veranlassung bestanden, auf das Risiko des Vorversterbens des Abkömmlings hinzuweisen und hierfür Vorkehrungen anzuregen. Eine weitergehende Pflicht zu betreuender Belehrung komme nur dann in Betracht, wenn der Notar Anlass zur Vermutung haben müsse, der Klägerin drohe ein Schaden, weil sie sich wegen mangelnder Rechtskenntnis der Gefahren nicht bewusst gewesen sei. Ein objektiver Anlass für eine derartige Besorgnis sei angesichts des erklärten Willens der Klägerin, das Grundstück zu verschenken, nicht gegeben. Es sei nicht Aufgabe eines Notars, als „Lebensberater“ der Beteiligten zu agieren. Allgemeinen Risiken, die sich stets aus den Wechselfällen des Lebens und den persönlichen Beziehungen der Beteiligten ergeben könnten, könne der Notar durch seine Belehrungspflicht nicht begegnen. Nach alledem sei dem beurkundenden Notar eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe somit nicht.
Vorinstanz:
Landgericht Aschaffenburg - 1 O 5/03
§ 17 Abs. 1 BeurkG lautet:
„Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden werden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.“
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Quelle: Pressemitteilung des OLG Bamberg vom 08.03.2004, bearbeitet von der ra-online Redaktion
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Dokument-Nr. 1141
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