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Enthält ein gemeinschaftliches Testament die Regelung, wonach das Testament durch den überlebenden Ehegatten wegen "familiärer Zuwiderhandlungen" des als Schlusserben eingesetzten Kindes geändert werden kann, so greift diese Regelung nicht, wenn das Kind wegen des jahrelangen Ehebruchs des überlebenden Ehegattens den Kontakt zu ihm abbricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind intellektuell minderbegabt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1999 hatte ein Ehepaar ein
Das Amtsgericht Bamberg wies den Antrag des Sohnes zurück. Er sei nicht Alleinerbe geworden. Die Formulierung "familiäre Zuwiderhandlung" im gemeinschaftlichen Testament von 1999 sei so zu verstehen, dass bei einem ernsthaften Verstoß gegen den familiären Zusammenhalt das Testament geändert werden dürfe. Von einem solchen Verstoß sei aufgrund des Kontaktabbruchs des Sohns zu seinem Vater auszugehen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Sohns.
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten des Sohns. Die Abänderung des gemeinschaftlichen Testaments von 1999 durch das Testament von 2014 sei unwirksam. Das Amtsgericht habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, welche übereinstimmenden Vorstellungen beide Ehegatten mit der Formulierung "familiäre Zuwiderhandlung" verbunden haben. Zudem müsse das nach dem Willen des einen Ehegatten mögliche Auslegungserlebnis mit der Einstellung des anderen Ehegatten abgeglichen werden.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei auszuschließen, dass auch nur einer der beiden Ehegatten ernsthaft davon ausgegangen sein könnte, der andere Teil könne eine Befugnis zum Widerruf wegen eines familiären Störverhaltens des Sohns selbst für den Fall angestrebt haben, dass ein jahrelanger
Zudem habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, so das Oberlandesgericht, dass der dem Sohn angelastete
Ohnehin bezweifelte das Oberlandesgericht, dass allein der Vorwurf einer vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2020
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
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