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In Werbeprospekten angekündigte Aktionspreise im Einzelhandel müssen mindestens für den darin angegebenen Zeitraum gelten. Werden die Preise während dieses Zeitraums erhöht, werden Verbraucher in die Irre geführt. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
Im Januar 2002 warb der beklagte Elektronikmarkt, Filiale eines deutschlandweiten Elektronikkonzerns, in Coburg und Umgebung mit einem der örtlichen Tagespresse beigelegten Verkaufsprospekt. In diesem Prospekt waren diverse Computerartikel wie HP-Drucker, Sony-Playstation, Compac-Rechner sowie Elektronikartikel von Samsung und Eumex mit besonders günstigen Preisen ausgezeichnet und mit folgender Tiefpreisgarantie ausgestattet: „Die M.Markt-Tiefpreisgarantie: bietet trotz überragender Auswahl die tiefsten Preise der Region. Und sollten Sie trotzdem eines unserer Angebote innerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung woanders günstiger sehen, erstatten wir den Differenzbetrag. Garantiert!“.
Nach Aussage von zwei als Zeugen vernommenen Testkäufern in den Geschäftsräumen des beklagten Elektronikmarktes wurden bereits drei Tage nach Veröffentlichung drei der als Tiefpreisartikel ausgezeichneten Elektronikgeräte mit Preisauszeichnungen vorgefunden, die nicht dem Werbeprospekt entsprachen, sondern deutlich darüber lagen.
Der für Wettbewerbsfragen zuständige 3. Senat des Oberlandesgerichts Bamberg hat dem beklagten Elektronikmarkt unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Artikel der Telekommunikation und für Computergeräte mit für die Dauer von 14 Tagen gültigen Preisen zu werben, wenn die beworbenen Waren in den Verkaufsräumen drei Tage nach dem Erscheinen der Werbung mit höheren Preisen als den Werbepreisen ausgezeichnet sind. Das Oberlandesgericht Bamberg hat aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen unterstellt, dass die Preisauszeichnung an der Ware in den Verkaufsräumen nicht mit dem in der Werbung angegebenen niedrigeren Preis übereinstimmte; darin hat das Oberlandesgericht eine Irreführung des Verkehrs im Sinne von § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen. Die am unteren Rand des Werbeprospektes abgedruckte „Tiefpreisgarantie“ hat der Senat so ausgelegt, dass bei verständiger Würdigung dieser Werbung zu entnehmen sei, dass die dort angebotenen Preise 14 Tage lang gelten sollten. Dagegen hatte der beklagte Elektronikmarkt verstoßen, indem er bereits drei Tage nach Veröffentlichung des Werbeangebots zu den regulären Preisen zurückgekehrt war. Auf die Klage des dadurch beeinträchtigten Konkurrenten hat das Oberlandesgericht dem beklagten Elektronikmarkt eine entsprechende Werbung für die Zukunft untersagt, wenn die beworbenen Waren in den Verkäufsräumen des Marktes bereits drei Tage nach dem Erscheinen der Werbung mit höheren Preisen als den Werbepreisen ausgezeichnet sind.
Vorinstanz:
Landgericht Coburg - 1 HKO 12/02
§ 3 UWG lautet:
Irreführende Angaben: Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden...>
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Quelle: ra-online, OLG Bamberg
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Dokument-Nr. 1134
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