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Der Verkäufer muss den Käufer über nicht erkennbare Mängel aufklären. Dazu gehören z.B. Schimmel und Feuchtigkeit. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
Das OLG hat in zwei ähnlich gelagerten Fällen zur
Vgl. dazu ausführlich: Mängel an Immobilie müssen vor Verkauf offenbart werden
Urteile:
OLG Bamberg, Urt. v. 15.07.2002, Az. 4 U 196/01
OLG Bamberg, Urt. v. 26.06.2002, Az. 3 U 165/01
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2874
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