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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 27.06.1979
2 WF 80/79 -

Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs aufgrund mit Tätlichkeiten gegen Ehefrau und Kind verbundenen jahrelangen Alkoholmissbrauchs

Ehefrau ist Festhalten an Ehe unzumutbar

Übt der Ehemann seit Jahren aufgrund Alkoholmissbrauchs Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau und sein Kind aus, ist der Ehefrau ein Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs unzumutbar. Die Ehe kann daher sofort gemäß § 1565 Abs. 2 BGB geschieden werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehemann schlug seit Jahren aufgrund von Alkoholmissbrauchs seine Ehefrau und sein Kind. Zwei Entziehungskuren im Jahr 1976 und 1978 hatte der Ehemann abgebrochen. Im März 1979 nahm die Ehefrau eine von ihrem Ehemann zugefügte Platzwunde zum Anlass, um zusammen mit dem Kind aus der Wohnung auszuziehen. Sie reichte zudem zugleich und damit noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs den Scheidungsantrag ein. Ihrer Meinung nach sei ihr ein weiter miteinanderverheiratet sein nicht zumutbar. Das Amtsgericht sah dies jedoch anders und wies den Scheidungsantrag ab. Dagegen legte die Ehefrau Rechtsmittel ein.

Scheidung noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs

Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Aufgrund des langjährigen, mit Tätlichkeiten gegen Ehefrau und Kind verbundenen Alkoholmissbrauchs des Ehemanns und dessen Unfähigkeit oder Unwilligkeit diese Situation ernstlich zu ändern, sei die Ehe als gescheitert anzusehen. Diese Umstände wiegen auch so schwer, dass der Ehefrau im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB nicht zugemutet werden könne, für eine Trennungsdauer von wenigstens ein Jahr an der Ehe noch festzuhalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (zt/FamRZ 1980, 577/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1980, 577Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1980, Seite: 577

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