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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 31.03.2022
2 UF 23/22 -

Corona-Überbrückungshilfe ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu werten

Keine Berücksichtigung von Corona-Soforthilfen

Die Corona-Überbrückungshilfe (sog. Überbrückungsgeld III) ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen bzw. gewinnerhöhend zu werten. Dies gilt aber nicht für Corona-Soforthilfen. Dies das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Ehemann vom Amtsgericht Gemünden im Dezember 2021 dazu verurteilt an seine Ehefrau Trennungsunterhalt in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2022 zu zahlen. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde ein. Er wandte sich unter anderem gegen die Berücksichtigung der erhaltenen Corona-Überbrückungshilfe als gewinnerhöhend. Der Ehemann betrieb eine Gaststätte und erhielt im Jahr 2021 eine Corona-Beihilfe in Höhe von über 61.000 €. Ohne diese Hilfe hätte der Ehemann einen Verlust in Höhe von ca. 18.500 € erlitten.

Zulässige Berücksichtigung der Corona-Überbrückungshilfe als gewinnerhöhend

Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Corona-Überbrückungshilfe sei gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Ehemanns zu berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass trotz objektiv höherer Leistungsfähigkeit und besseren wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten im Jahr 2021 kein Unterhaltsanspruch bestehen würde. Dies sei offensichtlich unbillig. Aufgrund der einnahmeersetzenden Wirkung des Überbrückungsgeldes III sei dieses als gewinnerhöhend anzusetzen.

Keine Berücksichtigung von Corona-Soforthilfen

Dagegen seien die Corona-Soforthilfen, die in den ersten Monaten der Pandemie als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangene Umsätze anknüpften und lediglich als Hilfe in existentieller Notlage dienten, nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zu berücksichtigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Gemünden a. Main, Beschluss vom 21.12.2021
    [Aktenzeichen: 4 F 524/18]
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