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Die Corona-Überbrückungshilfe (sog. Überbrückungsgeld III) ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen bzw. gewinnerhöhend zu werten. Dies gilt aber nicht für Corona-Soforthilfen. Dies das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Ehemann vom Amtsgericht Gemünden im Dezember 2021 dazu verurteilt an seine Ehefrau
Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die
Dagegen seien die Corona-Soforthilfen, die in den ersten Monaten der Pandemie als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangene Umsätze anknüpften und lediglich als Hilfe in existentieller Notlage dienten, nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zu berücksichtigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
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