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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 10.01.2023
2 UF 212/22 -

Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung kann wirksam abbedungen werden

Kein nachträglicher Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung

Die grundsätzliche Pflicht zur Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung kann wirksam durch eine Vereinbarung der Eheleute abbedungen werden. Ein Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung besteht dann nicht mehr. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte im Jahr 2022 ein Ehemann vor dem Amtsgericht Obernburg von seiner Ehefrau die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung für den Zeitraum 2013 bis 2019. Die Eheleute lebten seit Anfang 2019 voneinander getrennt. Die Ehefrau hielt den Anspruch für nicht gegeben und verwies darauf, dass der Ehemann im Juni 2020 auf eine gemeinsame Veranlagung verzichtet habe. Als Nachweis legte sie einen entsprechenden WhatsApp-Chatverlauf vor. Das Amtsgericht Oberburg wies den Antrag des Ehemanns zurück. Dagegen richtete sich seine Beschwerde.

Wirksamer Ausschluss der Zustimmungspflicht zur gemeinsamen Veranlagung

Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zwar bestehe für beide Ehegatten jeweils die Verpflichtung, in eine Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert, der in Anspruch genommene aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Eine danach begründete familienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibe auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen. Die Verpflichtung zur Zustimmung sei aber wirksam abbedungen worden. Die Beteiligten haben Einvernehmen darüber getroffen, dass keine Zusammenveranlagung erfolgen sollte, sondern die Steuererklärungen getrennt im Sinne einer Einzelveranlagung abzugeben waren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2023
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Obernburg, Beschluss vom 04.11.2022
    [Aktenzeichen: 3 F 23/22]
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