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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 17.03.2008
2 Ss OWi 265/08 -

Allein freiwillige Teilnahme an verkehrs­psychologischer Maßnahme rechtfertigt nicht Absehen von Fahrverbot

Aufbauseminar nicht vergleichbar mit Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots

Nimmt ein Autofahrer freiwillig an einer verkehrs­psychologischen Maßnahme teil, rechtfertigt dies für sich genommen nicht das Absehen von einem Fahrverbot. Denn ein Aufbauseminar ist nicht vergleichbar mit der Denkzettel- und Warnfunktion eines Fahrverbots. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 31 km/h verurteilte das Amtsgericht Fürstenfeldbruck einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 150 €. Von der Verhängung eines Fahrverbots sah das Gericht jedoch ab, da der Autofahrer an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Maßnahme teilgenommen hatte. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.

Kein Absehen von Fahrverbot wegen Teilnahme an Aufbauseminar

Das Oberlandesgericht Bamberg folgte nicht der Auffassung des Amtsgerichts, wonach von der Verhängung eines Fahrverbots wegen der freiwilligen Teilnahme an dem Aufbauseminar abgesehen werden konnte. Zwar müsse ein Verkehrsverstoß nicht ausnahmslos zu einem Fahrverbot führen. Vielmehr stehe dem Richter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. Es liege in seinem Verantwortungsbereich zu entscheiden, ob es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots nicht bedarf.

Keine Vergleichbarkeit zwischen verkehrspsychologische Maßnahme und Fahrverbot

Die Zielrichtung und Intensität eines Fahrverbots sei aber mit denen einer verkehrspsychologischen Maßnahme nicht vergleichbar, so das Oberlandesgericht weiter. Das Fahrverbot diene dazu, dem Betroffenen seine Verfehlungen deutlich vor Augen zu führen und ihn ausdrücklich zur Beachtung der Verkehrsvorschriften anzuhalten. Demgegenüber sei das Ziel eines Aufbauseminars die Löschung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister. Außerdem dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass bei einer solchen Veranstaltung keinerlei Leistungen in Form von Prüfungs- und Erfolgsnachweisen zu erbringen sind.

Kostenpflicht des Aufbauseminars unerheblich

Weiterhin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Kostenpflicht des Aufbauseminars unerheblich. Denn andernfalls würde derjenige, der finanziell nicht in der Lage ist, die hohen Kosten eines solchen Seminars zu bezahlen, gegenüber den finanziell Bessergestellten benachteiligt werden.

Zusätzliche Gesichtspunkte können Absehen von Fahrverbot rechtfertigen

Zwar könne die Teilnahme an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Maßnahme als Zeichen der Reue und Einsicht gewertet werden. Für sich genommen rechtfertige dies jedoch nicht die Annahme, es bedürfe nicht mehr der Einwirkung durch ein Fahrverbot. Vielmehr müssten weitere zu Gunsten des Betroffenen sprechende Gesichtspunkte hinzutreten. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht, dass die Teilnahme an ein Aufbauseminar und das Vorliegen eines Geständnisses nicht genügen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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