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Gibt die Bank werthaltige Sicherheiten auf (hier: Abtretung eines erstrangigen Grundschuldteils) und verschlechtert sich die Position des Bürgen hierdurch, erlischt die Bürgschaftsforderung in entsprechender Höhe. Dies entschied das Oberlandesgericht Bamberg.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine
Das Oberlandesgericht Bamberg gab dem Bürgen überwiegend Recht. Er hafte nur noch für einen Betrag in Höhe von 306.000 Euro, darüber hinaus sei er gemäß § 776 Satz 1 BGB von seiner Bürgschaftspflicht frei geworden. Der Zweck der Vorschrift bestehe in der Sicherung des Rückgriffs des vom Gläubiger in Anspruch genommenen Bürgen (§§ 774 Abs. 1 Satz 1, 412, 401 BGB). Diesen verwirkliche § 776 BGB, indem der Bürge im Umfang der Aufgabe der Sicherheit von der Bürgschaftsforderung frei wird, soweit er aus dem aufgegebenen Recht (§ 774 BGB) hätte Ersatz erlangen können. Bei Aufgabe der Sicherheit durch den Gläubiger (hier: der Bank) trete unmittelbar dessen Rechtsverlust ein und nicht etwa lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen. Die
Das Urteil ist auch für Verbraucher relevant: für Bürgen bedeutet es, dass sie bei einer Inanspruchnahme als Bürge mögliche zwischenzeitliche Abtretungen von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 14220
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