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Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 24.02.2005
1 U 136/04 -

Enteignung bei Rettungseinsatz nur bedingt möglich

Das Oberlandesgericht Bamberg hat einem Sanitätshaus Entschädigung aus Enteignung gegen einen Rettungszweckverband zugesprochen, weil bei einem medizinischen Rettungseinsatz ein „Mietbett“ zu Bruch gegangen war.

Der kuriose Fall ereignete sich bereits 2002 im Bereich der Rettungsleitstelle Aschaffenburg. Diese koordinierte einen medizinischen Rettungseinsatz des Bayerischen Roten Kreuzes zugunsten eines pflegebedürftigen Rentners. Bei Reanimationsmaßnahmen war ein Sanitäter mit den Knien auf das mietweise zur Verfügung gestellte, motorisch verstellbare Pflegebett eines Sanitätshauses gestiegen, das bei den Rettungsmaßnahmen zusammenbrach und zerstört wurde.

Der zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat dem Sanitätshaus Entschädigung aus enteignendem Eingriff gegen den Rettungszweckverband für das zerstörte Pflegebett zugebilligt. Zwar sei der Eingriff im Rahmen der Reanimationsmaßnahmen rechtmäßig und daher zu dulden gewesen, dem Sanitätshaus sei es aber nicht zuzumuten, ein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit zu erbringen, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteige.

Bei dem Handeln des öffentlichrechtlich organisierten Zweckverbandes und seinen Mitarbeitern handele es sich um hoheitliche Tätigkeiten, weshalb die Grundsätze des enteignenden Eingriffs anwendbar seien. Die hoheitliche rettungsdienstliche Maßnahme sei als lebenserhaltende Reanimationsmaßnahme zwar rechtmäßig gewesen und es hätten die Sanitäter bei dem Rettungseinsatz auch nicht schuldhaft gehandelt. Gleichwohl stelle sich der für das Sanitätshaus entstandene Nachteil in Form der Zerstörung des vermieteten Pflegebettes als ein Nachteil dar, der die Schwelle des dem Einzelnen enteignungsrechtlich noch Zumutbaren überschreite. Dies sei immer dann der Fall, wenn - wie hier - ein Sonderopfer für die Allgemeinheit vorliege, also ein zwangsweiser staatlicher Eingriff in das Eigentum eines Einzelnen, der diesen im Vergleich zu anderen ungleich und besonders hart treffe. Das Sanitätshaus müsse sich auch nicht auf etwaige Ansprüche gegen den Pflegebedürftigen verweisen lassen, weil Entschädigungsansprüche aus enteignendem Eingriff nicht subsidiär seien. Vielmehr sei es dem beklagten Rettungszweckverband unbenommen, ggf. seinerseits Ersatzansprüche gegen den Pflegebedürftigen geltend zu machen.

Vorinstanz:

Landgericht Aschaffenburg - 3 O 259/04

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Bamberg vom 07.03.2005

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