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Grundstückseigentümer können durch eine kommunale Abwasserbeseitigungssatzung verpflichtet werden, ihre privaten Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend der DIN 1986 30 bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle 20 Jahre auf eigene Kosten Dichtheitsprüfungen zu unterziehen. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Zu den privaten Grundstücksentwässerungsanlagen gehören alle der Abwasserbeseitigung dienenden Einrichtungen (insbesondere Leitungen) auf einem Grundstück bis zu der Stelle, an der die öffentliche Abwasseranlage beginnt (häufig am Revisionsschacht oder an der Grundstücksgrenze).
Nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unterliegen die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß der Niedersächsischen Gemeindeordnung sowie dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz der Regelungsbefugnis des kommunalen Satzungsgebers, soweit damit das Ziel verfolgt wird, das Eindringen von Fremdwasser in das kommunale Abwasserbeseitigungssystem zu verhindern und auf diese Weise eine Erschwerung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasserbeseitigung auszuschließen. Zu diesem Zweck darf auch eine Überprüfung der Dichtheit der privaten Anlage zu den in der DIN 1986 30 vorgesehenen Terminen angeordnet werden. Unzulässig sind hingegen Satzungsregelungen, die wasserrechtliche Zielsetzungen, wie den Schutz des Grundwassers, verfolgen oder den Grundstückseigentümer unverhältnismäßig belasten.
Das Gericht hat daher Vorschriften für unwirksam erklärt, wonach eine Dichtheitsprüfung - unabhängig von der DIN 1986 30 - bei Grundstücken in einem Wasserschutzgebiet und an einer Straße, in der die öffentliche Abwasseranlage saniert oder umgebaut wird, angeordnet werden kann. Wirksam sind indessen Regelungen, die zusätzliche Dichtheitsprüfungen vorsehen bei Grundstücken in einem Gebiet mit hohem Fremdwasseranfall und beim Vorliegen konkreter Erkenntnisse darüber, dass die Grundstücksentwässerungsanlage undicht ist. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat ferner die Satzungsregelungen für unwirksam erklärt, die die Erteilung von Bescheinigungen über die Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen bestimmten Fachbetrieben vorbehalten. Das Gericht hält diese Regelungen für unwirksam, weil sie die EU Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, wonach auf europäischer Ebene erteilte gleichwertige Berechtigungen einer Berechtigung nach deutschem Recht gleichstehen, nicht berücksichtigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2012
Quelle: ra-online, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (pm/pt)
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Dokument-Nr. 12845
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