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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Berufungszulassungsverfahren entschieden, dass die Zahnärztekammer Niedersachsen für Mitglieder ihres Alterversorgungswerks das Renteneintrittsalter, d.h. das Alter, ab dem ein Mitglied ohne Abschläge Altersrente beziehen kann, von 60 Jahren stufenweise auf 63 Jahre heraufsetzten durfte.
Das seit 1963 bestehende Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ist eine sog. berufsständische Versorgungseinrichtung für in Niedersachsen tätige Zahnärzte. Es gewährt seinen Mitgliedern Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie im Todesfalle den Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten. Das Altersversorgungswerk arbeitet nach dem Kapitaldeckungsverfahren und finanziert seine Versorgungsleistungen ausschließlich aus den Erträgen der von den Zahnärzten zu leistenden Beiträge. Die Einzelheiten der Versorgungsleistungen, wie etwa die Regelungen über das Renteneintrittsalter, sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern werden von der Kammerversammlung durch eine Satzung, die sog. Alterssicherungsordnung, beschlossen.
Zahnärzte, die nach 1985 Mitglieder des Altersversorgungswerkes geworden sind, konnten nach der Alterssicherungsordnung bis zum Jahresende 1999 bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge eine Altersrente beziehen. Durch Beschluss der Kammerversammlung wurde das Renteneintrittsalter ab dem Jahr 2000 für neue Mitglieder auf 63 Jahre heraufgesetzt. Für bestehende Mitgliedschaften gelten allerdings Übergangsregelungen, d.h. das bisherige Renteneintrittsalter wird in Abhängigkeit von jeweiligen Geburtsjahr um 3 Monate bis maximal 33 Monate angehoben. Die Zahnärztekammer hat mit dieser Satzungsänderung auf die deutlich gestiegene Lebenserwartung ihrer Mitglieder und die dadurch deutlich steigenden Ausgaben reagiert.
In dem jetzt vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren hatte sich ein 1950 geborener Zahnarzt dagegen gewandt, dass er nicht mehr abschlagsfrei mit 60 Jahren Altersrente beziehen könne, sondern 18 Monate länger warten müsse. Er sah hierin u.a. eine Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum. Die Klage blieb vor dem in erster Instanz zuständigen Verwaltungsgericht Hannover erfolglos. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Es hat zur Begründung u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen. Die danach vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Gründsätze über den Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften sind auch hier gewahrt. Im Übrigen steht der Kammerversammlung bei der Anhebung des Renteneintrittsalters ein weiterer Gestaltungsspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten worden ist. Die bezogen auf den Kläger maßvolle Anhebung des Renteneintrittsalters erweist sich insbesondere zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerks als geeignet und erforderlich und ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger kann nicht verlangen, dass anstelle dieser Maßnahmen die Versorgungsleistungen der Rentenbezieher gekürzt oder Beiträge heraufgesetzt werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung des bisherigen Rentenalters steht der Satzungsänderung ebenfalls nicht entgegen, zumal der Kläger weiterhin, wenn auch mit finanziellen Einbußen, mit 60 Jahren Altersrente beziehen kann.
Im Übrigen hat die Kammerversammlung mit weiterem Beschluss vom Oktober 2004 das Renteneintrittsalter für Zahnärzte, die ab dem Jahr 2005 neu in das Altersversorgungswerk eintreten, nochmals auf nunmehr 65 Jahre angehoben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des NdsOVG vom 14.02.2006
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Dokument-Nr. 1899
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