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Bei der Planung einer Ortsumgehung darf dem Ziel eines sicheren und störungsfreien Verkehrs starke Gewichtung zukommen. Ebenso ist die planerische Erwägung, den Verkehr aus der City herauszuhalten gerichtlich nicht zu beanstanden. Das geht aus einer Eilentscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hervor.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - hat den Antrag mehrerer Grundeigentümer und eines Naturschutzvereins auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den 1. Bauabschnitt der geplanten Verlegung der B 3 Ortsumgehung Celle - abgelehnt.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit seiner Entscheidung für die Ostumgehung voraussichtlich nicht zu beanstanden sein wird. Eine von den Antragstellern befürwortete Westvariante mit Ausbau des Wilhelm-Heinichen-Rings ist nicht eindeutig vorzugswürdig, weil der Verkehr durch Wohngebiete geführt werden müsste. Dies hätte entweder eine nicht hinnehmbare Belastung der Anwohner oder ein Maß an Schutzvorkehrungen gegen Lärm und Luftschadstoffe zur Folge, das städtebaulich unzuträglich ist. Soweit die verlegte B 3 nach der Gesamtplanung voraussichtlich im 3. Bauabschnitt das FFH-Gebiet "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" queren muss, ist noch nicht zu entscheiden, ob dies unter Naturschutzgesichtspunkten zulässig sein wird, sondern nur, ob bereits jetzt erkennbar derartige Gesichtspunkte eine solche Streckenführung verbieten. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verneint, weil diese Prüfung erst dann möglich ist, wenn die Planungen hinsichtlich der genauen Lage und Bauweise des 3. Abschnitts abgeschlossen sind. Sollte es erhebliche Beeinträchtigungen geben, kommt auch eine Ausnahme von naturschutzrechtlichen Verboten in Betracht. Von deren gesetzlichen Voraussetzungen ist in dem diesen Planungsabschnitt betreffenden Verfahren nur zu prüfen, ob sich die Straßenbauverwaltung von vornherein auf eine Westvariante als Alternative verweisen lassen muss. Auch das hat das Oberverwaltungsgericht jedoch verneint, weil die mit ihr verbundenen Belastungen für die Anwohner unverhältnismäßig wären. Als Folge der abschnittsweisen Planung lässt sich jedoch das Risiko nicht ausschließen, dass vor allem wegen der naturschutzrechtlichen Fragen die Gesamtplanung in einem der späteren Planungsabschnitte noch scheitern kann.
Die dem Projekt zugrunde liegende starke Gewichtung eines sicheren und störungsfreien Verkehrs und das Ziel, den Kraftfahrzeugverkehr in der Kernstadt Celles zu vermindern, sind zulässige planerische Erwägungen und gerichtlich nicht zu beanstanden.
Den Antrag der Grundeigentümer, die erst durch einen späteren Bauabschnitt betroffen sein können, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 29.12.2006
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Dokument-Nr. 3582
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