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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.10.2008
7 MS 171/08 -

Weiterbau der S-Bahn von Hannover-Lahe nach Misburg-Nord vorläufig gestoppt

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, die bereits begonnenen Bauarbeiten für die von Hannover-Lahe nach Misburg-Nord geplante Stadtbahn zu stoppen.

Die Antragsteller, Eigentümer von Wohngrundstücken, die rückwärtig an die künftige Stadtbahntrasse grenzen, wenden sich gegen den geplanten Streckenausbau der Stadtbahn von Hannover-Lahe nach Misburg-Nord. Sie befürchten unzumutbare Lärmimmissionen und Schäden an ihren Wohnhäusern durch die von Bau und Betrieb der Stadtbahn ausgehenden Erschütterungen.

Der 7. Senat hat ausgeführt, dass derzeit das Interesse der Antragsteller, vorläufig von Baumaßnahmen verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Vorhabensträgers an der sofortigen Realisierung der Planung überwiegt. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Planfeststellungsbeschluss bei der Bewältigung der lärmschutzrechtlichen Situation den rechtlichen Vorgaben genügt. Die der Lärmprognose der Planfeststellungsbehörde zugrunde liegenden Annahmen, eine durch die Einrichtung einer Lichtsignalanlage (Ampel) verursachte Erhöhung der Lärmpegelwerte sei nicht zu berücksichtigen und eine - tatsächlich in dieser Form nicht vorhandene - Lärmschutzwand (fiktiv) in die Schallimmissionsberechnung einzustellen, scheinen im Hauptsacheverfahren überprüfungsbedürftig. Bei dem derzeitigen Verfahrensstand ist angesichts verschiedener in Betracht kommender Alternativen nicht absehbar, auf welche Weise die möglichen Mängel im Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses behoben werden können. Bei dieser Situation ist der vorläufige Stopp der - in Kenntnis der anhängigen Klageverfahren - am 10. September 2008 vom Vorhabensträger begonnenen Baumaßnahmen zum Schutz der Interessen der Anlieger geboten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 10.10.2008

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