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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Kommune regelmäßig die Kosten für den Aufenthalt eines Ausländers von demjenigen zurückfordern kann, der vor Erteilen einer Einreisegenehmigung eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben hat (§ 84 AuslG, jetzt § 68 AufenthG).
Ein solcher Regelfall liegt bei einer Einladung aus persönlichen Gründen vor. Eine Ausnahme (mit der Folge, dass die Behörde hinsichtlich der Rückforderung eine Ermessensentscheidung zu treffen hätte) kann nicht mit einer Hinweis- und Aufklärungspflicht der Behörde begründet werden. Denn diese ist nicht verpflichtet, nach Abgabe dieser Erklärung den Garantiegeber auf das Kostenrisiko hinzuweisen, bevor sie der Einreise zustimmt.
Die Landeshauptstadt Hannover hatte von der Klägerin ursprünglich etwa 27.000 EUR gefordert, die sie während des Aufenthalts eines afghanischen Staatsangehörigen in Deutschland von Juni 1995 bis Oktober 1996 für den Ausländer aufgewandt hat (Zahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Krankenhausbehandlungskosten). Dem Ausländer war von der deutschen Botschaft in Islamabad ein Besuchervisum erteilt worden, nachdem die Klägerin eine Garantieerklärung für die Aufenthaltskosten abgeben hatte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 21.07.2005
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Dokument-Nr. 762
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