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Auch eine krankhafte Sammelleidenschaft (so genanntes Messie-Syndrom) entbindet nicht von der Einhaltung abfallrechtlicher Pflichten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall sollte ein Mann, die in seinem Wohnhaus aufgehäuften ca. 50 m³ hausmüllähnlichen
Das Oberverwaltungsgericht führte aus, dass die Anordnung hinreichend bestimmt sei; eine noch weitergehende Spezifizierung habe der Kläger selbst vereitelt, weil er weder dem Beklagten noch dem Gericht in letzter Zeit Zugang zu seinem Haus gewährt habe. Auch der krankhafte Sammelzwang, an dem er leide, berechtige ihn nicht zu Verhaltensweisen, die - etwa durch das Anlocken von Ratten - mit Gesundheitsgefahren oder mit erheblichen Belästigungen - Fäkaliengeruch - für die Mitmenschen verbunden seien.
Auch eine krankhafte Sammelleidenschaft entbindet nicht von der Einhaltung abfallrechtlicher Pflichten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7722
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