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Die Gemeinde Seevetal hat keinen Anspruch auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen mit dem Ziel der Kostenübernahme für einen von ihr an der Bahnlinie errichteten Lärmschutzwall zulasten der DB Netz AG. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die darauf gerichtete Klage abgewiesen.
Die Gemeinde hatte sich gegen die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für die Sanierung des bestehenden Streckenabschnitts von Buchholz (Nordheide) bis Hamburg-Harburg gewandt und ergänzende Schallschutzmaßnahmen zugunsten des von ihr geplanten Wohngebiets "Auf dem Wittenberg" in der Nähe des Bahnhofs Hittfeld begehrt.
Die DB Netz AG hat mittlerweile den Bahnkörper, den Oberbau, zwei Stellwerke und die Oberleitungen erneuert, weil sich die vorhandenen Bahnanlagen auf der zweigleisigen elektrifizierten Bahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Buchholz und Harburg in einem schlechten Zustand befanden. Außerdem wurden die bisherigen Bahnhöfe Klecken und Hittfeld zu Haltepunkten nach dem Standard für den Öffentlichen Personennahverkehr um- und die Überhol- und Abstellgleise zurückgebaut.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - hat entschieden, dass die Planungshoheit es einer Gemeinde zwar grundsätzlich ermöglicht, einen Anspruch auf Lärmschutz geltend zu machen. Hier war aber zu berücksichtigen, dass gegenüber den bereits von der bestehenden Bahnstrecke ausgehenden Geräuschen die Lärmsteigerung um höchstens 1,1 dB(A) durch die Sanierungsmaßnahmen im nicht hörbaren Bereich liegt. Auch Anwohner im neuen Baugebiet hätten aus diesem Grund keinen Anspruch auf Schallschutz. Bei den errechneten Steigerungen der Immissionspegel sind zukünftige Planungen wie die sog. Y-Trasse noch nicht einzubeziehen. Die Gemeinde hätte einen Anspruch nur dann, wenn ihre Planung nachhaltig gestört wäre. Dies ist durch die genehmigten Maßnahmen nicht der Fall.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 27.03.2008
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Dokument-Nr. 5821
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