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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22.05.2009
7 KS 28/07 und 7 KS 59/07 -

Flughafen darf trotz Beeinträchtigung eines Vogelschutzgebiets ausgebaut werden

Ziele des Ausbaus haben höheres Gewicht als Erhaltung des Vogelschutzgebiets

Die Verlängerung einer Start- und Landebahn eines Flughafens in ein Vogelschutzgebiet hinein ist dann möglich, wenn die mit dem Ausbau in Zusammenhang stehenden Ziele – hier Forschungseinrichtungen der Luft- und Verkehrstechnik – ein höheres Gewicht haben, als die Beeinträchtigungen in einem Vogelschutzgebiet. Die entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.

Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Klagen von Eigentümern, Anwohnern und eines Naturschutzverbandes gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens Braunschweig-Wolfsburg überwiegend abgewiesen.

Das Gericht beanstandet nicht die Annahme der Beklagten, dass der Ausbau erforderlich ist, um die am Flughafen angesiedelten Forschungseinrichtungen der Luft- und Verkehrstechnik zu sichern und insbesondere dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) auch in Zukunft Forschungen vor allem im Bereich der Hochauftriebstechnik zu ermöglichen.

Die Verlängerung der Start- und Landebahn in ein Europäisches Vogelschutzgebiet hinein ist von der Planfeststellungsbehörde zu Recht im Wege der Ausnahme genehmigt worden, weil den mit dem Ausbau verfolgten Zielen ein höheres Gewicht zukommt als den beeinträchtigten Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets und das Vorhaben insoweit alternativlos ist.

Nötige Umgehungsstraße muss aufgrund von erhöhtem Lärm- und Verkehrsaufkommens neu überdacht werden

Das Fehlen einer zumutbaren Alternative hat der Senat derzeit jedoch nicht für die ebenfalls geplante östliche Umfahrung feststellen können, mit der die durch die verlängerte Start- und Landebahn durchtrennte Straßenverkehrsverbindung ersetzt werden soll. Das Gericht hat deshalb der Beklagten aufgegeben, nochmals die in Betracht kommenden Alternativen näher zu prüfen, vor allem eine westliche Umfahrung, die nur in einer Variante und dazu in unzureichender Weise Gegenstand der Betrachtung im Planfeststellungsverfahren war.

Gleiches gilt für die Lärmbelastung der Anwohner, die von einer infolge der geänderten Verkehrsführung entstehenden Verlagerung des Straßenverkehrs nach Bienrode verursacht würde. Außerdem ist über Schutzvorkehrungen gegen sog. "Wirbelschleppen" erneut zu entscheiden.

Dies bedeutet, dass die beigeladene Flughafengesellschaft mit dem Bau der verlängerten Start- und Landebahn beginnen kann, nicht aber mit dem Bau der östlichen Umfahrung. Dem Antrag eines Naturschutzverbandes und einer Grundstückseigentümerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat entsprechend teilweise stattgegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 20.05.2009

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