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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Klagen mehrerer Einwohner der Gemeinde Vechelde gegen den Planfeststellungsbeschluss betreffend den Neubau der Ortsumgehung Vechelde im Zuge der B 1 als unbegründet abgewiesen.
Die Kläger befürchten erhebliche Lärmbelastungen und begehren die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sowie hilfsweise dessen Ergänzung um weitere Maßnahmen des aktiven (Verhinderung der Ausbreitung des Schalls) und passiven (Verbesserungen der Umfassungsbauteile von Räumen) Lärmschutzes.
Das Gericht hat festgestellt, dass weder im Planfeststellungsverfahren noch bei der Trassenauswahl die Kläger berührende Mängel festzustellen sind, die eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gebieten. Auch die geltend gemachten Mängel beim Lärmschutzkonzept sind dafür nicht geeignet.
Soweit die Kläger hilfsweise die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um aktive Schallschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand entlang der Trasse nordöstlich ihres Wohngebietes begehren, haben die Klagen ebenfalls keinen Erfolg. Die nicht zu beanstandende schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass bei nur zwei der klägerischen Anwesen in geringfügigem Maße nachts die maßgeblichen Grenzwerte für die Lärmbelastung überschritten werden. Auch insgesamt werden diese Werte durch das Planvorhaben an nur vergleichsweise wenigen Häusern überschritten. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Betroffenen lediglich den weniger teuren passiven Schallschutz zuzuerkennen, ist damit unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Mangels Überschreitung der maßgebenden Immissionsgrenzwerte kann denjenigen Klägern, denen im Planfeststellungsbeschluss kein Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen zugestanden worden ist, ein solcher auch im Klagewege nicht zugesprochen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 15.11.2006
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