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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15.11.2012
7 KN 101/12 u.a. -

Niedersächsische Gebührenordnung für Sondertransporte nicht zulässig

Normenkontrollklagen von Speditionsfirmen erfolgreich

Die von den niedersächsischen Ministerien für Wirtschaft-, Arbeit- und Verkehr sowie für Finanzen am 14. Februar 2012 erlassene und am 1. April 2012 in Kraft getretene Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßennutzungen ist nichtig. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in drei Normenkontrollverfahren entschieden.

In den hier vorliegenden Fällen hatten mehrere Speditionsfirmen aus Niedersachsen, die Schwerlast- und Großraumtransporte durchführen, und sich durch die erhöhten Gebühren belastet sehen, geklagt.

Eigenständige Gebührenordnung für Straßennutzung unzulässig

Die Benutzung öffentlicher Straßen mit besonders großen oder schweren Fahrzeugen oder Ladungen ist nach der Straßenverkehrsordnung erlaubnispflichtig; für die Erteilung der Erlaubnisse sind von den zuständigen Straßenverkehrsämtern Gebühren auf der Grundlage einer vom Bundesgesetzgeber erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zu erheben. Die Ministerien für Wirtschaft und Finanzen haben aufgrund einer mit dem Haushaltsgesetz 2012 vorgenommenen Ergänzung der Verwaltungskostengesetzes am 14. Februar 2012 eine eigenständige niedersächsische Gebührenordnung erlassen, die am 1. April 2012 in Kraft getreten ist. Sie soll bei Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für Schwerlast- und Großraumtransporte anstelle der bundesrechtlichen Gebührenziffern Anwendung finden und sieht einen Gebührenrahmen von 10 bis 850 EUR - statt 10,20 Euro bis 787 Euro der GebOSt des Bundes - vor, wobei sich die einzelne Gebühr bei Mitwirkung der Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr um 30 EUR erhöht, die an das Land abzuführen sind.

Befugnisvoraussetzungen zur Abweichung von Bundesrecht nicht gegeben

Das Vorgehen des Verordnungsgebers hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht für unzulässig erachtet. Die Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Befugnis zur Abweichung von Bundesrecht nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG seien nicht gegeben. Sie beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren und den Behördenaufbau. Regelungen der Gebührenfestsetzung sind indes nach der neueren bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der Sachkompetenz des Gesetzgebers zuzuordnen, hier für das Straßenverkehrsrecht der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG. Sie seien daher abweichungsfest. Der Verordnungsgeber werde hierdurch gehindert, für Niedersachsen ein Sonderrecht bei der Gebührenerhebung im Bereich des Straßenverkehrsrechts zu schaffen. Die neu in das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz aufgenommene Ermächtigungsgrundlage für Abweichungen des Verordnungsgebers von bundesrechtlichen Gebührenregelungen biete für die angegriffene Gebührenverordnung des Wirtschafts- und des Finanzministeriums keine Grundlage. Sie sei verfassungskonform einschränkend auszulegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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