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Die von den niedersächsischen Ministerien für Wirtschaft-, Arbeit- und Verkehr sowie für Finanzen am 14. Februar 2012 erlassene und am 1. April 2012 in Kraft getretene Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßennutzungen ist nichtig. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in drei Normenkontrollverfahren entschieden.
In den hier vorliegenden Fällen hatten mehrere Speditionsfirmen aus Niedersachsen, die Schwerlast- und Großraumtransporte durchführen, und sich durch die erhöhten Gebühren belastet sehen, geklagt.
Die Benutzung öffentlicher Straßen mit besonders großen oder schweren Fahrzeugen oder Ladungen ist nach der
Das Vorgehen des Verordnungsgebers hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht für unzulässig erachtet. Die Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Befugnis zur Abweichung von Bundesrecht nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG seien nicht gegeben. Sie beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren und den Behördenaufbau. Regelungen der Gebührenfestsetzung sind indes nach der neueren bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der Sachkompetenz des Gesetzgebers zuzuordnen, hier für das Straßenverkehrsrecht der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG. Sie seien daher abweichungsfest. Der Verordnungsgeber werde hierdurch gehindert, für Niedersachsen ein Sonderrecht bei der Gebührenerhebung im Bereich des Straßenverkehrsrechts zu schaffen. Die neu in das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz aufgenommene Ermächtigungsgrundlage für Abweichungen des Verordnungsgebers von bundesrechtlichen Gebührenregelungen biete für die angegriffene Gebührenverordnung des Wirtschafts- und des Finanzministeriums keine Grundlage. Sie sei verfassungskonform einschränkend auszulegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14647
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