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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 09.05.2006
5 ME 31/06 -

Oberverwaltungsgericht untersagt vorläufig die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hannover

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat unter Änderung einer vorausgegangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover der Niedersächsischen Landesregierung, vertreten durch das Niedersächsische Justizministerium, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, die Stelle des Präsidenten des Verwaltungsgerichts bei dem Verwaltungsgericht Hannover mit dem Direktor eines niedersächsischen Sozialgerichts zu besetzen.

Auf das Amt des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hannover hat sich auch ein Verwaltungsgerichtspräsident aus einem benachbarten Bundesland beworben. Seine Bewerbung wurde mit der Begründung nicht berücksichtigt, die Auswahlentscheidung sei aus personalwirtschaftlichen Gründen auf niedersächsische Bewerber zu beschränken.

Diese Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als fehlerhaft angesehen. Nach seiner Einschätzung durfte der unterlegene Bewerber um das Präsidentenamt aus verschiedenen Gründen berechtigterweise erwarten, dass das Justizministerium der Landesregierung als der für die Ernennung zuständigen Stelle vorschlagen werde, eine Besetzungsentscheidung auf der Grundlage einer Bestenauslese zu treffen, und der Bewerber musste nicht damit rechnen, seine Bewerbung werde daran scheitern, dass er sich aus einem anderen Bundesland bewerbe.

Die getroffene Organisationsgrundentscheidung ist deshalb zu beanstanden und es lässt sich aus der Sicht des Senats nicht ausschließen, dass das Besetzungsverfahren auf der Basis einer anderen Organisationsgrundentscheidung zu einem dem unterlegenen Bewerber günstigeren Ergebnis hätte führen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 09.05.2006

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