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Die Satzungen des Landkreises Nienburg/Weser über die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung sowie des Kostenbeitrags bei Gewährung von Kindertagespflege gem. §§ 23 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - vom 19. Dezember 2008 und über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege vom 21. Oktober 2009 sind unwirksam, soweit diese in § 2 bzw. § 5 die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen regeln. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Die Satzungen des Landkreises Nienburg/Weser sehen vor, dass Tagespflegepersonen je betreutem Kind Monatspauschalen erhalten, deren Höhe sich nach der durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit richtet.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die vom Landkreis Nienburg/Weser vorgesehene Gewährung monatlicher Pauschalen an Tagespflegepersonen nicht den sich aus § 23 SGB VIII ergebenden gesetzlichen Anforderungen an die Festlegung der laufenden Geldleistung genüge. Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasse die laufende Geldleistung an Tagespflegepersonen verschiedene Leistungsbestandteile, u. a. die Erstattung von Sachaufwendungen und einen Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen, die nach unterschiedlichen Kriterien zu bemessen seien.
Eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung erfordert daher, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen differenziert wird und diese ihrer Höhe nach bestimmt werden. Diesen Vorgaben genügen die Regelungen in den Satzungen des Landkreises Nienburg/Weser u. a. deshalb nicht, weil aus diesen nicht hervorgeht, in welcher Höhe die einer Tagespflegeperson gewährten
Darüber hinaus könne die vom Landkreis Nienburg/Weser vorgesehene Gewährung von monatlichen Pauschalen im Einzelfall dazu führen, dass erbrachte Betreuungsleistungen der Tagespflegepersonen in erheblichem Umfang nicht vergütet werden. Der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson werde daher entgegen § 23 Abs. 2 a Satz 3 SGB VIII nicht hinreichend berücksichtigt, so dass es an einer leistungsgerechten Ausgestaltung des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung fehle.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14683
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