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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.03.2022
4 KN 280/19 -

Natur­schutz­gebiets­verordnung "Waller Flachteiche" des Landkreises Verden rechtmäßig

Gesamtes Gebiet ist schutzwürdig und schutzbedürftig

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Waller Flachteiche" des Landkreises Verden vom 13. November 2018 als rechtmäßig bestätigt.

Das rund 23 ha große Naturschutzgebiet liegt zwischen dem Ortsteil Walle der Stadt Verden (Aller) und der zur Gemeinde Kirchlinteln gehörenden Ortschaft Holtum (Geest). Es umfasst eine durch Sandabbau entstandene Teichlandschaft und ihre Umgebung. Ein Teilbereich des Naturschutzgebiets ist europarechtlich als Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) Nr. 274 "Sandgrube bei Walle" unter Schutz gestellt. Das Gebiet hat eine große Bedeutung als Lebensraum und Laichbiotop besonders geschützter und bestandsbedrohter Amphibienarten wie etwa dem Kammmolch. Zudem befinden sich in ihm seltene und gefährdete Pflanzenarten. An das Naturschutzgebiet angrenzend befindet sich ein Golfplatz.

Neben gerügten Verfahrensfehlern auch Erforderlichkeit in Zweifel gezogen

Mit seinem Normenkontrollantrag hat sich der Antragsteller gegen die Schutzgebietsausweisung gewandt. Neben Verfahrensfehlern bei der Unterschutzstellung hat er geltend gemacht, dass es für die Sicherstellung des Schutzzweckes der Verordnung nicht erforderlich gewesen sei, das Grundstück vollständig unter Schutz zu stellen. Vielmehr sei es ausreichend gewesen, lediglich den (Kern-)Bereich unter Schutz zu stellen, auf welchem sich das FFH-Gebiet "Sandgrube bei Walle" befinde.

OVG: Gesamte Gebiet einschließlich der Randgebiete schutzwürdig

Das OVG ist den gegen die Schutzgebietsverordnung erhobenen Einwänden des Antragstellers nicht gefolgt. Verfahrensfehler bei der Unterschutzstellung lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Naturschutzgebiets seien gegeben. Das Gebiet stelle sich als schutzwürdig und schutzbedürftig dar. Dies gelte auch für die im Randbereich des Gebiets liegenden extensiv bewirtschafteten Grünlandflächen und Laubmischwälder. Denn diese Bereiche übten insbesondere für den im Kernbereich des Naturschutzgebiets laichenden Kammmolch eine Funktion als Sommer- bzw. Winterlebensraum aus und stellten somit einen integralen Bestandteil des Gesamtlebensraumes der europarechtlich nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützten Amphibienart dar. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2022
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/cc)

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