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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 02.09.2020
2 ME 349/20 -

Corona-Pandemie: Kein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzklausuren für Studierende

Überschaubarer Infektionszahlen und wirksame Schutzmaßnahmen stellen kein unzumutbares Gesundheitsrisiko dar

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat mit Beschluss vom 2. September 2020 entschieden, dass ein Studierender eine Klausur nicht in Form der begehrten Online-Klausur am Heimarbeitsplatz, sondern nur als Präsenzprüfung ablegen darf.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller betreibt an der Leuphana Universität Lüneburg ein Masterstudium, in dessen Rahmen eine Klausur stattfindet. Die Universität hatte seinen Antrag abgelehnt, diese Klausur angesichts der Corona-Pandemie nicht wie geplant als Präsenzklausur, sondern als Online-Prüfung von zu Hause aus durchzuführen. Sie hatte zur Begründung ausgeführt, dass es ihr nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen (wieder) erlaubt sei, Präsenzprüfungen abzuhalten. Sie habe ihre internen Regelungen entsprechend angepasst und ein Hygienekonzept entwickelt. In dem konkreten Fall hätten die Prüfer entschieden, dass von der nach wie vor bestehenden Möglichkeit der Online-Prüfung kein Gebrauch gemacht werden solle. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte dies für rechtens gehalten und einen Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.

OVG weist Beschwerde zurück

Dem ist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gefolgt und hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Beurteilung, in welcher Form die Klausur im Grundsatz zu erbringen sei, obliege den Prüfern. Ihnen komme bei der Erstellung der Aufgabe und der Auswahl der Prüfungsthemen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der hier nicht überschritten sei.

Überschaubare Infektionszahlen und vorgesehene Schutzmaßnahmen ausreichend

Weder das angesichts überschaubarer Infektionszahlen in Norddeutschland und nach dem Stand der Wissenschaft aufgrund wirksamer Schutzmaßnahmen eng begrenzte Gesundheitsrisiko einer Präsenzklausur noch die Tatsache, dass in anderen Fächern Online-Prüfungen abgenommen würden, rechtfertigten eine gegenteilige Einschätzung. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass der Antragsteller als Raucher einer der vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogruppen angehöre. Der Beschluss ist unanfechtbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)

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