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Doktoranden, die gegen Entgelt einen gewerblichen Promotionsberater in Anspruch genommen haben, dürfen von der Möglichkeit zur Promotion ausgeschlossen werden, wenn dies in der Promotionsordnung so geregelt ist. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und erachtete damit eine entsprechende Ausschlussregelung in der Promotionsordnung der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover im Normenkontrollverfahren für rechtmäßig.
Die Antragsteller des Normenkontrollantrages sind Rechtsanwälte und seit Jahren berufstätig. Sie streben an der Universität Hannover die Erlangung eines Doktorgrads (Promotion) an. Der Kontakt zu dem früheren "Doktorvater", einem inzwischen aus den Diensten der Universität Hannover ausgeschiedenen Professor, ist ihnen in den Jahren 2000 und 2002 durch einen gewerblichen Promotionsberater gegen Zahlung von rund 40.000,- DM/20.000,- EUR vermittelt worden. Die Universität Hannover hat ihre
Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Regelung vom Niedersächsischen Hochschulgesetz gedeckt ist und nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Unabhängig von der Frage, ob sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf ein aus der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes folgendes Grundrecht und auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen können, beruht die Regelung in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2010
Quelle: ra-online, Niedersächsisches OVG
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Dokument-Nr. 9154
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