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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02.12.2009
2 KN 906/06 -

Niedersächsisches OVG: Ausschluss einer gewerblichen Promotionsberatung bei Zulassung zum Promotionsverfahren rechtmäßig

Regelung vom Hochschulgesetz gedeckt und verstößt nicht gegen Grundgesetz

Doktoranden, die gegen Entgelt einen gewerblichen Promotionsberater in Anspruch genommen haben, dürfen von der Möglichkeit zur Promotion ausgeschlossen werden, wenn dies in der Promotionsordnung so geregelt ist. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und erachtete damit eine entsprechende Ausschlussregelung in der Promotionsordnung der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover im Normenkontrollverfahren für rechtmäßig.

Die Antragsteller des Normenkontrollantrages sind Rechtsanwälte und seit Jahren berufstätig. Sie streben an der Universität Hannover die Erlangung eines Doktorgrads (Promotion) an. Der Kontakt zu dem früheren "Doktorvater", einem inzwischen aus den Diensten der Universität Hannover ausgeschiedenen Professor, ist ihnen in den Jahren 2000 und 2002 durch einen gewerblichen Promotionsberater gegen Zahlung von rund 40.000,- DM/20.000,- EUR vermittelt worden. Die Universität Hannover hat ihre Promotionsordnung im Jahr 2004 dahingehend geändert, dass die Inanspruchnahme eines gewerblichen Promotionsberaters gegen Entgelt die Zulassung zum Promotionsverfahren ausschließt.

Regelung soll Anschein von Käuflichkeit und unlauterer Methoden unterbinden

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Regelung vom Niedersächsischen Hochschulgesetz gedeckt ist und nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Unabhängig von der Frage, ob sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf ein aus der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes folgendes Grundrecht und auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen können, beruht die Regelung in der Promotionsordnung auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und ist daher mit Blick auf diese Verfassungsbestimmungen nicht zu beanstanden. Auch das Übermaßverbot ist nicht verletzt. Eine derartige Vertragsgestaltung zwischen Doktorand und Promotionsberater ist dem Verdacht der Unredlichkeit ausgesetzt, denn es besteht ersichtlich ein krasses und auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Die bloße Vermittlung von Doktorvater und Dissertationsthema sowie etwaige weitere logistische und beratende Hilfeleistungen rechtfertigen einen derart hohen Betrag nicht. Erkennbares Ziel der angegriffenen Regelung ist es daher, die Qualität der Promotionen sicherzustellen und jedem Anschein von Käuflichkeit und unlauterer Methoden von vornherein zu begegnen. Die Universität Hannover musste auch nicht zugunsten der Antragsteller eine Übergangsregelung erlassen. Zum einen hat nämlich das eigentliche Promotionsverfahren noch gar nicht begonnen, so dass die neue Regelung nicht in eine geschützte Rechtsposition der Antragsteller eingreift. Zum anderen konnten die Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass die Universität die Regelungen der Promotionsordnung nicht wie geschehen verschärft. Dass die gewerblichen Promotionsvermittler in einer rechtlichen Grauzone agieren, ist seit langem bekannt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2010
Quelle: ra-online, Niedersächsisches OVG

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