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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.10.2008
19 ZD 6/08 u. a. -

Dienstenthebung wegen Bestechlichkeit: Polizisten bevorzugten bestimmten Abschleppunternehmer

Polizisten nahmen kostenlose Reparaturleistungen an Privatauto als Gegenleistung entgegen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat Anordnungen der Polizeidirektion Osnabrück aus dem Oktober 2007 bestätigt, mit denen sie fünf Polizeibeamte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge verfügt hatte. Verbunden mit diesen vorläufigen Maßnahmen war die Einleitung von Disziplinarverfahren, in denen die Polizeidirektion Osnabrück den Beamten vorwirft, einen bestimmten Abschleppunternehmer pflichtwidrig bei der Vergabe von Abschleppaufträgen bevorzugt und Werkstattleistungen und Reparaturen an eigenen Kraftfahrzeugen ohne reguläre Abrechnung und Bezahlung als Gegenleistung in Anspruch genommen zu haben.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte die Suspendierung und die vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge im Februar 2008 ausgesetzt, weil nach den Ermittlungsergebnissen, die der Vorinstanz seinerzeit vorlagen, nicht die Feststellung gerechtfertigt gewesen sei, dass die Beamten wegen eines Dienstvergehens der Vorteilsannahme disziplinarrechtlich mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Dienst zur Rechenschaft gezogen werden könnten.

Vorwurf der Bestechlichkeit

Dieser Würdigung ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt, sondern hat auf die Beschwerde der Polizeidirektion Osnabrück die erstinstanzlichen Beschlüsse geändert und die angeordneten Maßnahmen im Ergebnis bestätigt. Ein wesentlicher Gesichtpunkt war für den 19. Senat, dass die Staatsanwaltschaft Osnabrück inzwischen gegen die beschuldigten Polizeibeamten Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück erhoben hat. Aufgrund des in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalts ist von einem hinreichenden Tatverdacht im Hinblick auf die den Beamten vorgeworfene Bestechlichkeit wie auch mit Blick auf die in Betracht kommenden Dienstvergehen auszugehen. Die Indizwirkung der Anklageerhebung gegen die Beamten wird durch deren Einlassung im Beschwerdeverfahren nicht entkräftet. Soweit sie die Sachverhaltswürdigung der Staatsanwaltschaft und der Polizeidirektion Osnabrück als der zuständigen Disziplinarbehörde angreifen und die ihnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht als schlüssig und bewiesen ansehen, muss die Aufklärung möglicher Widersprüche der zu erwartenden Beweisaufnahme vor dem Strafgericht und der darauf aufbauenden abschließenden Überprüfung im Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 14.10.2008

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