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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Corona-VO) und der darin ab dem 19. März 2022 neu geregelten Verpflichtung, in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, ebenso wie den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO, soweit darin auch das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in einer solchen Einrichtung geregelt ist, abgelehnt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO hat jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nach dem neu geregelten § 4 Abs. 4 Corona-VO darf die pflichtige Person beim Besuch einer Diskothek, eines Clubs, einer
Das OVG hat entschieden, dass der Antrag trotz der vorläufigen
Die Neuregelung zur Maskenpflicht erweise sich auch als
Der Senat stellte im Übrigen fest, dass die Neuregelung der Maskenpflicht trotz Änderung des Infektionsschutzgesetzes zum 19. März 2022 aufgrund einer Übergangsregelung im Infektionsschutzgesetz bis zum 2. April 2022 aufrecht erhalten bleiben dürfe. Außerdem hat der Senat den Antrag eines Betreibers von Tanzlokalen aus Hannover auf vorläufige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31586
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