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Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 erster Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) und des hierin bestimmten testabhängigen Zutrittsverbots zu einer Kindertageseinrichtung während der Betreuung sowie einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Kontaktpersonen (im Folgenden: AbsonderungsVO) und der hierin geregelte Absonderungspflicht für jede COVID-19 krankheitsverdächtige Person, jede positiv getestete Person, jede Verdachtsperson und jede Kontaktperson abgelehnt.
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO ist ab dem 15. Februar 2022 einer Person, ausgenommen in der
Eine durch ihre Eltern vertretene vierjährige Antragstellerin aus der Region Hannover, die eine
Der 14. Senat ist den Argumenten nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Das in § 15 Absatz 2 Corona-VO zunächst für den Zeitraum bis einschließlich zum 23. Februar 2022 geltende Zutrittsverbot zu einer
Die verbleibende Belastung für die vom testabhängigen Zutrittsverbot betroffenen Kinder und weiteren Personen sei angemessen und daher von ihnen hinzunehmen, da das testabhängige Zutrittsverbot der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Vorschub leiste, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und der Verwirklichung des Rechts auf frühkindliche Bildung nach Art. 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung diene, indem die Betreuung in einer
Soweit sich die Antragstellerin noch gegen die in § 2 Abs. 1 AbsonderungsVO geregelte Absonderungspflicht für jede COVID-19 krankheitsverdächtige Person, jede positiv getestete Person, jede Verdachtsperson und jede Kontaktperson gewandt hatte, sei der Antrag nicht zulässig. Denn insoweit sei die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Dies setze voraus, dass sie geltend gemacht hätte, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Soweit sie lediglich befürchte, zukünftig dieser Regelung zu unterfallen, reiche dies nicht aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2022
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31456
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