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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.04.2022
14 ME 180/22 -

Eilantrag gegen die Verkürzung des Genesenenstatus erfolglos

Kläger scheitert vor Oberverwaltungs­gericht in Niedersachsen

Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungs­gerichts hat mit Beschluss vom 6. April 2022 einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller gegen die Verkürzung der Geltungsdauer seines Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage gewandt hatte.

Der nicht gegen das Coronavirus geimpfte Antragsteller wurde im November 2021 positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet. Sein gegen die Region Hannover gerichteter Eilantrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er sechs Monate als genesen gelte, hatte in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Hannover noch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hatte die im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch maßgebliche Bestimmung des § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) in der Fassung vom 14. Januar 2022 als voraussichtlich verfassungswidrig angesehen. Zur Begründung hatte es insbesondere ausgeführt, § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verweise zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises auf die konkretisierenden Vorgaben des Robert-KochInstituts (RKI). Diese verordnungsrechtliche Subdelegation verstoße gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip und gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht

Auch der 14. Senat hatte in seinem Beschluss vom 14. März 2022 vergleichbare rechtliche Bedenken gegen § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der damals noch geltenden Fassung (Az.: 14 ME 175/22). Mit Wirkung vom 19. März 2022 hat der Gesetzgeber die inhaltlichen Vorgaben für einen Genesenennachweis, insbesondere auch dessen Gültigkeitsdauer, unmittelbar im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV wurde aufgehoben. Der Senat hat in seinem heutigen Beschluss auf die Beschwerde der Region Hannover die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Eilantrag abgelehnt. Der Antragsteller habe bereits keinen Anordnungsgrund, also kein besonderes Eilbedürfnis für die begehrte Feststellung, dass sein sogenannter Genesenenstatus sechs Monate und nicht lediglich 90 Tage andauere, glaubhaft gemacht. Denn er habe bereits nicht konkret dargelegt, inwieweit er selbst aktuell noch von Beschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen betroffen sei.

Keine Suspendierung mangels evidenter Verfassungswidrigkeit

Davon abgesehen könne im Rahmen eines Eilverfahrens eine gesetzliche Bestimmung nur dann ausnahmsweise vorläufig suspendiert werden, wenn diese evident verfassungswidrig sei. Die nunmehr für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises maßgebliche gesetzliche Vorschrift des § 22 a Abs. 2 IfSG sei nicht evident verfassungswidrig in diesem Sinne. Die Regelung stütze sich offensichtlich auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse des RKI, dessen fachlicher Einschätzung im Bereich des Infektionsschutzes nach § 4 IfSG ein besonderes Gewicht zukomme. Allein der Umstand, dass im Rahmen eines wissenschaftlichen Diskurses abweichende Meinungen vertreten werden, lasse jedenfalls nicht die Annahme zu, dass die fachliche Einschätzung des RKI evident unzutreffend sei. Die Regelung in § 22 a Abs. 2 IfSG sei auch nicht offensichtlich gleichheitswidrig und verstoße auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2022
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/cc)

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