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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Verkürzung des sogenannten Genesenenstatus von sechs auf drei Monate durch § 2 Nr. 5 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) in der Fassung vom 14. Januar 2022 in einem Eilverfahren als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft und vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Zahnärztin für sechs Monate als genesen gelte. Für diesen Zeitraum unterfalle sie noch nicht der in § 20 a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelten einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die gemäß Satz 1 Nr. 1 lit. h) dieser Vorschrift auch für Personen gelte, die in Zahnarztpraxen arbeiteten.
Die nicht gegen das Coronavirus geimpfte Antragstellerin wurde am 18. Dezember 2021 positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet. Ihr gegen den Landkreis Oldenburg gerichteter Eilantrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie nicht nur drei, sondern sechs Monate als genesen gelte, blieb beim Verwaltungsgericht Oldenburg ohne Erfolg.
Der 14. Senat hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin nun teilweise abgeändert und festgestellt, dass sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Zahnärztin bis einschließlich 18. Juni 2022 (sechs Monate) als genesen gelte.
Da der
§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022, der zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) verweise, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und damit unwirksam. Die Übertragung der Ermächtigung auf das RKI (sog. Subdelegation) finde bereits keine ausreichende gesetzliche Grundlage im Bundesinfektionsschutzgesetz. Zudem verstoße der pauschale Verweis auf die Internetseite des RKI gegen das Publizitäts- und Bestimmtheitsgebot. Die Unwirksamkeit der aktuellen Fassung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV habe zur Folge, dass für die Antragstellerin die vorhergehende Fassung der Vorschrift weiterhin gelte, welche eine Dauer des
Soweit die Antragstellerin eine Verlängerung ihres
Die Entscheidung des Senats gilt nur für die Antragstellerin und ist nicht anfechtbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2022
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31533
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