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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Durchführung praktischen Fahrunterrichts derzeit nicht durch § 14 a der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.01.2021, im Folgenden: Corona-VO) verboten ist.
In dem Verfahren hatte der Antragsteller, der im Landkreis Gifhorn mehrere Fahrschulen betreibt, beantragt, § 14 a Corona-VO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit sich das darin geregelte Verbot von
Für Fahrprüfungen und die Fahrausbildungsberatung folge die Zulässigkeit bereits aus der ausdrücklichen Ausnahme in § 14 a Satz 2 Corona-VO. Praktischer Fahrunterricht, der zu Zwecken einer beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung durchgeführt werde (z.B. bei angehenden Berufskraftfahrer/innen), sei ebenfalls zulässig. Denn in der von § 28 a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes geforderten ursprünglichen Begründung vom 8. Januar 2021 zu dem mit Wirkung vom 10. Januar 2021 eingefügten § 14 a Corona-VO habe der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass sich das darin geregelte Verbot nicht auf
Aber auch der gewöhnliche praktische Fahrunterricht sei weiterhin erlaubt. Denn in der genannten ursprünglichen Verordnungsbegründung sei auch betont worden, dass der sog. aufsuchende Unterricht, zu dem nach einhelliger Auffassung und Verwaltungspraxis der praktische Fahrunterricht gehöre, nicht von dem Verbot des Präsenzunterrichts betroffen sei. Diesen durch einschränkende Auslegung ermittelten Bedeutungsgehalt des § 14 a Corona-VO müsse der Verordnungsgeber weiterhin gegen sich gelten lassen.
Der bloße nachrichtliche Hinweis zu § 14 a in der Begründung anlässlich der späteren Änderungsverordnung zur Corona-VO vom 22. Januar 2021, demzufolge der Verordnungsgeber ab dem 25. Januar 2021 unter verbotenem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2021
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)
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