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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.02.2021
13 MN 37/21 -

Praktischer Fahrunterricht in Niedersachsen weiterhin zulässig

Kein Verbot des Präsenzunterrichts für praktischen Fahrunterricht

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Durchführung praktischen Fahrunterrichts derzeit nicht durch § 14 a der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.01.2021, im Folgenden: Corona-VO) verboten ist.

In dem Verfahren hatte der Antragsteller, der im Landkreis Gifhorn mehrere Fahrschulen betreibt, beantragt, § 14 a Corona-VO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit sich das darin geregelte Verbot von Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung auf praktischen Fahrunterricht beziehe. Das OVG hat den Antrag zwar als unzulässig verworfen. Dies ist jedoch nur darauf zurückzuführen, dass die Durchführung praktischen Fahrunterrichts nach Auffassung des Senats derzeit nicht durch die angegriffene Norm des § 14 a Satz 1 Corona-VO verboten ist. Deshalb könne der Antragsteller im Hinblick auf den allein streitgegenständlichen praktischen Fahrunterricht nicht geltend machen, durch diese Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Sonderregelungen für Fahrprüfungen

Für Fahrprüfungen und die Fahrausbildungsberatung folge die Zulässigkeit bereits aus der ausdrücklichen Ausnahme in § 14 a Satz 2 Corona-VO. Praktischer Fahrunterricht, der zu Zwecken einer beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung durchgeführt werde (z.B. bei angehenden Berufskraftfahrer/innen), sei ebenfalls zulässig. Denn in der von § 28 a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes geforderten ursprünglichen Begründung vom 8. Januar 2021 zu dem mit Wirkung vom 10. Januar 2021 eingefügten § 14 a Corona-VO habe der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass sich das darin geregelte Verbot nicht auf Präsenzunterricht zu derartigen Zwecken beziehen sollte.

Praktischer Fahrunterricht nicht von Verbot des Präsenzunterrichts betroffen

Aber auch der gewöhnliche praktische Fahrunterricht sei weiterhin erlaubt. Denn in der genannten ursprünglichen Verordnungsbegründung sei auch betont worden, dass der sog. aufsuchende Unterricht, zu dem nach einhelliger Auffassung und Verwaltungspraxis der praktische Fahrunterricht gehöre, nicht von dem Verbot des Präsenzunterrichts betroffen sei. Diesen durch einschränkende Auslegung ermittelten Bedeutungsgehalt des § 14 a Corona-VO müsse der Verordnungsgeber weiterhin gegen sich gelten lassen.

Änderungswille des Verordnungsgebers bislang nicht umgesetzt

Der bloße nachrichtliche Hinweis zu § 14 a in der Begründung anlässlich der späteren Änderungsverordnung zur Corona-VO vom 22. Januar 2021, demzufolge der Verordnungsgeber ab dem 25. Januar 2021 unter verbotenem Präsenzunterricht auch den aufsuchenden Unterricht (und damit auch den praktischen Fahrunterricht) verstehe, ändere an der dargestellten Rechtslage nichts. Denn diese Änderungsverordnung habe den Text des § 14 a Corona-VO unverändert gelassen. Der in dem nachrichtlichen Hinweis zum Ausdruck gekommene Änderungswille des Verordnungsgebers sei damit bislang nicht umgesetzt worden. Angesichts des Umstandes, dass das Land Niedersachsen als Antragsgegner in Gestalt dieses Hinweises und weiterer Verlautbarungen im Internet gleichwohl suggeriert habe, praktischer Fahrunterricht sei seit dem 25. Januar 2021 durch Landesverordnung verboten, hat ihm der 13. Senat trotz des Unterliegens des Antragstellers mit dem Normenkontrolleilantrag die Verfahrenskosten auferlegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2021
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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