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Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss einen Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Diskotheken abgelehnt.
Im vorliegenden Fall betreibt die Antragstellerin in Schüttorf (Grafschaft Bentheim) eine Diskothek mit einer Nutzfläche von circa 5.000 m², auf der etwa 3.000 Besucher Platz finden. Sie wendet sich gegen die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des
Das Gericht hat den Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragstellerin die isolierte Außervollzugsetzung der Schließung von Diskotheken nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung keinen rechtlichen Vorteil bringe. Denn Veranstaltungen mit 1.000 oder mehr Teilnehmenden in der Diskothek blieben weiterhin nach § 1 Abs. 6 der Verordnung untersagt, wonach mindestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 u.a. Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1.000 oder mehr Teilnehmern verboten sind.
Im Übrigen habe der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung aber auch in der Sache keinen Erfolg. Die Schließung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen stelle auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens eine notwendige Schutzmaßnahme dar, die das Land Niedersachsen anordnen dürfe. Das Zusammentreffen einer Vielzahl von regelmäßig körperlich aktiven Personen in geschlossenen Räumen berge eine erhöhte Infektionsgefahr. Gegenüber der Schließung in ihrer Eingriffsintensität mildere, zur Zielerreichung gleich geeignete Maßnahmen seien auch unter Berücksichtigung des konkreten Hygienekonzepts der Antragstellerin nicht erkennbar. Insbesondere dürfte die Einhaltung eines Abstandsgebots praktisch kaum zu verwirklichen, jedenfalls aber nicht zu kontrollieren sein.
Auch eine sachwidrige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28902
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