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Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat einen Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der Pflicht aus § 9 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus abgelehnt, beim Besuch von Verkaufsstätten des Einzelhandels sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs eine textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung ("Maske") zu tragen.
Die Antragstellerin hatte sich mit dem Normenkontrolleilantrag gegen die in Niedersachsen seit dem 27. April 2020 geltende
Der Senat hat den Antrag aufgrund einer Folgenabwägung abgelehnt. Die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gegen die genannte Verordnungsbestimmung gestellten Normenkontrollantrags (Az.: 13 KN 118/20) seien als offen anzusehen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lasse sich nicht verlässlich feststellen, dass die Verpflichtung, in Verkaufsstätten des Einzelhandels und im Personenverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, eine objektiv notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) darstelle. Nach fachlichen Einschätzungen, unter anderem des Robert Koch-Instituts in Berlin, sei zwar nicht zu leugnen, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung filternde Wirkung auf die Ausatemluft haben könne, indem diese vorhandenen Tröpfchen und Partikel teilweise zurückhalte oder jedenfalls deren Austrittsgeschwindigkeit und damit den Ausbreitungsradius verringere. Abhängig vom Wirkungsgrad der Mund-Nasen-Bedeckung und der Zahl, der eine solche
Im Rahmen der danach gebotenen Folgenabwägung überwögen die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe für eine einstweilige Außervollzugsetzung nicht die für den weiteren Vollzug der (zunächst nur) bis zum 6. Mai 2020 angeordneten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachen, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28703
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