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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.09.2016
13 ME 210/15 -

Apotheker darf vorläufig selbst hergestellte Präparate mit Amygdalin vertreiben

Klage über Verbotsverfügung weiterhin anhängig

Dem Eilantrag eines Apothekers gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung der Apothekerkammer Niedersachsen wurde entsprochen und damit die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover geändert. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.

Im vorliegenden Fall war dem Apotheker das Inverkehrbringen der von ihm selbst hergestellten Rezepturarzneimittel (Kapseln und Tropfen) zur oralen Anwendung verboten worden, die den Wirkstoff Amygdalin enthalten. Diese Substanz kommt in der Natur u.a. in bitteren Aprikosenkernen, bitteren Mandeln, Maniok und Leinsamen vor. Einige Vertreter der alternativen Medizin wenden sie zur Therapie oder Vorbeugung von Krebserkrankungen an; ihr Nutzen und ihre Schädlichkeit sind jedoch umstritten.

Vorerst Weiterverkauf der Präparate möglich

Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Apotheker die genannten Präparate vorläufig - jedenfalls bis zu einer Entscheidung über seine noch beim Verwaltungsgericht Hannover anhängige Klage gegen die Verbotsverfügung - weiterhin vertreiben kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2016
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 25.11.2015
    [Aktenzeichen: 15 B 3811/15]
  • Verwaltungsgericht Hannover, laufendes Verfahren
    [Aktenzeichen: 15 A 3810/15]
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