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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.11.2011
13 ME 154/11 -

Für den menschlichen Verzehr ungeeignete Geflügelschlachtreste dürfen nicht einfach für Tierfutter verwendet werden

Unterschiedslose Verwendung von "genussuntauglichen" Geflügelschlachtresten für Tierfutter unzulässig

Reste, die bei der Geflügelschlachtung aussortiert werden, weil sie für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sind, dürfen nicht einfach für die Herstellung von Tierfutter verwendet werden.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte sich mit den Abläufen nach der Schlachtung von Geflügel auseinanderzusetzen. Nicht sämtliches Mastgeflügel ist für die Verarbeitung zu Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr geeignet; vielmehr wird ein bestimmter Anteil der Tiere in den Schlachtbetrieben bei betriebsseitigen und amtlichen Untersuchungen als "genussuntauglich" aussortiert. Der Senat hatte sich mit der Frage zu befassen, was mit dem als genussuntauglich aussortierten Geflügel zu geschehen hat.

0,5 Sekunden lange Fleischuntersuchung pro Tier am Schlachtband

Die Antragstellerin, ein großes Unternehmen der Geflügelbranche, sah eine Überarbeitung unions-rechtlicher Vorgaben als Anlass dafür, das bei der amtlichen Fleischuntersuchung - für die am Schlachtband etwa 0,5 Sekunden pro Tier zur Verfügung stehen - als genussuntauglich aussortiertes Geflügel nicht mehr kostenträchtig beseitigen zu lassen, sondern gewinnbringend für die Tierfutterproduktion zu veräußern.

Betrieb verwandte "genussuntaugliches" Geflügel unterschiedslos für Tierfutter

In dem Betrieb wurde das vom amtlichen Fachpersonal als genussuntauglich beurteilte und deshalb "verworfene" Geflügel unterschiedslos über ein Vorzerkleinerungsschneidwerk - den sogenannten "Muser" - in einen Großcontainer geleitet. Diese Vorgehensweise hat der Landkreis Vechta untersagt.

Fleisch möglicherweise auch als Tierfutter ungeeignet

Er hat die Auffassung vertreten, dass bei pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten der Schlachtkörper - beispielsweise Entzündungen und Geschwülsten - nicht nur von einer Genussuntauglichkeit, sondern zugleich regelmäßig vom Vorliegen von Anzeichen für auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten auszugehen sei, was auch eine Verwendung für Tierfutter weitgehend ausschließe. Zudem habe das Unternehmen nicht die technischen und organisatorischen Vorkehrungen dafür getroffen, den bei der amtlichen Fleischuntersuchung angefallenen "Verwurf" weitergehend zu sortieren. Dem ist das Unternehmen entgegengetreten. Es sieht nicht sich selbst in der Pflicht, sondern vertritt die Auffassung, dass es Aufgabe des Landkreises sei, übertragbare Krankheiten und ihre Merkmale zu definieren und das amtliche Fachpersonal so zu instruieren, dass es eine weitergehende Sortierung unter Beibehaltung der gegenwärtigen betrieblichen Abläufe vornehmen kann.

Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt Anordnung des Landkreises

Die Anordnung des Landkreises Vechta ist im Ergebnis zu Recht ergangen, entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht . Ob eine nähere Sortierung in für Tierfutter geeignete und ungeeignete Schlachtreste bei geänderten Betriebsabläufen erfolgen könnte, ist für die Entscheidung unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach den vorgefundenen Betriebsabläufen alle als genussuntauglich qualifizierten Schlachtreste für die Tierfutterproduktion verwendet werden sollten, was dem Unternehmer insgesamt schon dann verwehrt ist, wenn das entstandene Gemisch nur einen kleinen Anteil an dafür ungeeignetem Geflügel enthalten sollte. Zudem hält es der Senat bei der Geflügelschlachtung und -verarbeitung für naheliegend, bei im Rahmen der Fleischuntersuchung festgestellten pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten der Schlachtkörper wie beispielsweise Entzündungen und Geschwülsten und einer daraus folgenden Genussuntauglichkeit zugleich regelmäßig vom Vorliegen von Anzeichen für auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten auszugehen. Dass - wie das Unternehmen meint - sämtliche Krankheitserreger bereits im lebenden Bestand entdeckt werden, hält der Senat hingegen für eher fernliegend. Davon abgesehen ist dem Unternehmen bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren auch zuzumuten, vorerst weiter so zu verfahren, wie es vor Inkrafttreten der neuen unionsrechtlichen Verordnung im Betrieb üblich war - nämlich das bei der amtlichen Untersuchung aussortierte Geflügel zu beseitigen.

Hauptsacheverfahren noch anhängig

Die Entscheidung des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar; das Hauptsacheverfahren ist unter dem Aktenzeichen 7 A 644/11 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg anhängig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2011
Quelle: ra-online, Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (pm/pt)

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