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Reste, die bei der Geflügelschlachtung aussortiert werden, weil sie für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sind, dürfen nicht einfach für die Herstellung von Tierfutter verwendet werden.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte sich mit den Abläufen nach der Schlachtung von Geflügel auseinanderzusetzen. Nicht sämtliches Mastgeflügel ist für die Verarbeitung zu Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr geeignet; vielmehr wird ein bestimmter Anteil der Tiere in den Schlachtbetrieben bei betriebsseitigen und amtlichen Untersuchungen als "genussuntauglich" aussortiert. Der Senat hatte sich mit der Frage zu befassen, was mit dem als genussuntauglich aussortierten Geflügel zu geschehen hat.
Die Antragstellerin, ein großes Unternehmen der Geflügelbranche, sah eine Überarbeitung unions-rechtlicher Vorgaben als Anlass dafür, das bei der amtlichen Fleischuntersuchung - für die am Schlachtband etwa 0,5 Sekunden pro Tier zur Verfügung stehen - als genussuntauglich aussortiertes Geflügel nicht mehr kostenträchtig beseitigen zu lassen, sondern gewinnbringend für die Tierfutterproduktion zu veräußern.
In dem Betrieb wurde das vom amtlichen Fachpersonal als genussuntauglich beurteilte und deshalb "verworfene" Geflügel unterschiedslos über ein Vorzerkleinerungsschneidwerk - den sogenannten "Muser" - in einen Großcontainer geleitet. Diese Vorgehensweise hat der Landkreis Vechta untersagt.
Er hat die Auffassung vertreten, dass bei pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten der Schlachtkörper - beispielsweise Entzündungen und Geschwülsten - nicht nur von einer Genussuntauglichkeit, sondern zugleich regelmäßig vom Vorliegen von Anzeichen für auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten auszugehen sei, was auch eine Verwendung für
Die Anordnung des Landkreises Vechta ist im Ergebnis zu Recht ergangen, entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht . Ob eine nähere Sortierung in für
Die Entscheidung des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar; das Hauptsacheverfahren ist unter dem Aktenzeichen 7 A 644/11 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg anhängig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2011
Quelle: ra-online, Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (pm/pt)
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Dokument-Nr. 12615
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