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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15.04.2015
13 LC 284/12 -

Keine Zuschläge für besondere Leistungen eines Brustkrebszentrums bei Nichtausweisung im Krankenhausplan

Gewährung von Zuschlägen bedarf eines besonderen Versorgungs­auf­trages

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht die Berufung eines Krankenhausträgers zurückgewiesen, mit dem dieser die Gewährung von Zuschlägen für die besonderen Aufgaben eines Brustkrebszentrums begehrt hatte. Grund dafür war, dass das Land Niedersachsen die Einrichtung nicht als Zentrums- oder Schwerpunktrichtung im Krankenhausplan ausgewiesen hatte.

Bei dem von der Klägerin betriebenen Brustkrebszentrum in Goslar handelt es sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht um ein zuschlagfähiges Zentrum im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes, weil das Land Niedersachsen die Einrichtung nicht als Zentrums- oder Schwerpunktrichtung im Krankenhausplan ausgewiesen hat.

Notwendigkeit einer krankenhausplanerischen Entscheidung vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt

Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit einer entsprechenden krankenhausplanerischen Entscheidung bzw. von auf der Grundlage eines solchen Krankenhausplanes getroffenen Vereinbarungen für die Gewährung von Zuschlägen nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in mehreren Verfahren, die Brustkrebszentren in Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand hatten, zuletzt ausdrücklich offen gelassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 22.05.2014 - BVerwG 3 C 8.13 u.a.).

Gewährung von Zuschlägen setzt besonderen Versorgungsauftrag voraus

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat nunmehr entschieden, dass es für die Gewährung solcher Zuschläge eines besonderen Versorgungsauftrages bedarf und die in Niedersachsen bisher praktizierte Krankenhausrahmenplanung für sich genommen einen solchen speziellen Versorgungsauftrag nicht zu begründen vermag.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2015
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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