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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung eines Krankenhausträgers zurückgewiesen, mit dem dieser die Gewährung von Zuschlägen für die besonderen Aufgaben eines Brustkrebszentrums begehrt hatte. Grund dafür war, dass das Land Niedersachsen die Einrichtung nicht als Zentrums- oder Schwerpunktrichtung im Krankenhausplan ausgewiesen hatte.
Bei dem von der Klägerin betriebenen Brustkrebszentrum in Goslar handelt es sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht um ein zuschlagfähiges Zentrum im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes, weil das Land Niedersachsen die Einrichtung nicht als Zentrums- oder Schwerpunktrichtung im Krankenhausplan ausgewiesen hat.
Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit einer entsprechenden krankenhausplanerischen Entscheidung bzw. von auf der Grundlage eines solchen Krankenhausplanes getroffenen Vereinbarungen für die Gewährung von Zuschlägen nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in mehreren Verfahren, die Brustkrebszentren in Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand hatten, zuletzt ausdrücklich offen gelassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 22.05.2014 - BVerwG 3 C 8.13 u.a.).
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat nunmehr entschieden, dass es für die Gewährung solcher Zuschläge eines besonderen Versorgungsauftrages bedarf und die in Niedersachsen bisher praktizierte Krankenhausrahmenplanung für sich genommen einen solchen speziellen Versorgungsauftrag nicht zu begründen vermag.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2015
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20937
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