wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15.04.2015
13 LC 284/12 -

Keine Zuschläge für besondere Leistungen eines Brustkrebszentrums bei Nichtausweisung im Krankenhausplan

Gewährung von Zuschlägen bedarf eines besonderen Versorgungs­auf­trages

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht die Berufung eines Krankenhausträgers zurückgewiesen, mit dem dieser die Gewährung von Zuschlägen für die besonderen Aufgaben eines Brustkrebszentrums begehrt hatte. Grund dafür war, dass das Land Niedersachsen die Einrichtung nicht als Zentrums- oder Schwerpunktrichtung im Krankenhausplan ausgewiesen hatte.

Bei dem von der Klägerin betriebenen Brustkrebszentrum in Goslar handelt es sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht um ein zuschlagfähiges Zentrum im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes, weil das Land Niedersachsen die Einrichtung nicht als Zentrums- oder Schwerpunktrichtung im Krankenhausplan ausgewiesen hat.

Notwendigkeit einer krankenhausplanerischen Entscheidung vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt

Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit einer entsprechenden krankenhausplanerischen Entscheidung bzw. von auf der Grundlage eines solchen Krankenhausplanes getroffenen Vereinbarungen für die Gewährung von Zuschlägen nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in mehreren Verfahren, die Brustkrebszentren in Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand hatten, zuletzt ausdrücklich offen gelassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 22.05.2014 - BVerwG 3 C 8.13 u.a.).

Gewährung von Zuschlägen setzt besonderen Versorgungsauftrag voraus

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat nunmehr entschieden, dass es für die Gewährung solcher Zuschläge eines besonderen Versorgungsauftrages bedarf und die in Niedersachsen bisher praktizierte Krankenhausrahmenplanung für sich genommen einen solchen speziellen Versorgungsauftrag nicht zu begründen vermag.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2015
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Niedersaechsisches-OVG_13-LC-28412_Keine-Zuschlaege-fuer-besondere-Leistungen-eines-Brustkrebszentrums-bei-Nichtausweisung-im-Krankenhausplan.news20937.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 20937 Dokument-Nr. 20937

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.