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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.2006
12 LC 270/04 -

Tempo 30-Zonen jetzt unter erleichterten Voraussetzungen möglich

"Zonenbewusstsein" nicht erforderlich

Ein so genanntes "Zonenbewusstsein", also die den Verkehrsteilnehmern vermittelte Vorstellung, sich in einer Tempo 30-Zone zu befinden ist nicht mehr erforderlich, um eine Straße in eine Tempo 30 Zone umzuwandeln. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.

Im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der verkehrsbehördlichen Anordnung einer Tempo 30-Zone in der Norderstraße in der Stadt Weener hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung eines vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg unterlegenen Straßenanliegers zurückgewiesen.

Der Kläger, der einen Holz- und Baustoffhandel betreibt, hatte geltend gemacht, dass die Norderstraße für die Einrichtung als Tempo 30- Zone ungeeignet sei und sein Gewerbebetrieb infolge der Anordnung erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleide. Er sei auf eine zügige Erreichbarkeit seines Betriebs für Zulieferer und Kunden angewiesen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat entschieden, dass die Anordnung von Tempo 30-Zonen nach der Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 11. Dezember 2000 gegenüber der vorherigen Rechtslage unter erheb-lich erleichterten Voraussetzungen zulässig sei. Diese lägen hier vor. Die Straßenverkehrsbehörde habe die Zonen-Anordnung im Interesse der Verkehrssicherheit treffen können. Die Norderstraße sei eine nicht vorfahrtberechtigte innerörtliche Gemeindestraße ohne erheblichen Durchgangsverkehr. Die Anordnung sei wegen des teilweise engen Ausbauzustands der Straße mit nur schmalen Gehwegen gerechtfertigt und diene auch im Übrigen dem Schutz der Wohnbevölkerung. Ein sog. Zonenbewusstsein, also die den Verkehrsteilnehmern vermittelte Vorstellung, sich in einer Tempo 30-Zone zu befinden, sei im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr zu fordern. Die Verkehrsteilnehmer müssten nach der Neu-regelung innerhalb geschlossener Ortschaften und abseits der Vorfahrtstraßen grundsätzlich mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen rechnen. Ermessensfehler zu Lasten des Klägers lägen nicht vor. Der Gewerbebetrieb des Klägers werde durch die Zonen-Anordnung nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Erreichbarkeit seines Betriebs sei weiterhin gewährleistet, die durch die Geschwindigkeitsbeschränkung bedingten zeitlichen Verzögerungen beim Anfah-ren und Verlassen des Betriebs bewegten sich im Sekundenbereich und seien vom Kläger hinzunehmen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.07.2006

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